Kostenschätzung für Mietwagen anhand „Fracke“

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Gerichte schätzen Mietwagenkosten immer häufiger anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer. Diese Lösung bringt für Unfallgeschädigte einige Nachteile mit sich.

In der Rechtsprechung zeichnet sich eine Tendenz ab, wonach Gerichte erforderliche Mietwagenkosten vermehrt anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer schätzen. So auch das Amtsgericht (AG) Aachen in einem Urteil vom 19. November 2015 (AZ: 107 C 499/14).

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Die Eintrittspflichtigkeit der verklagten Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners stand fest. Strittig war die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten.

Die verklagte Versicherung bestritt, dass der geltend gemachte Betrag für den Mietwagen erforderlich war. Sie berief sich dabei auf angeblich günstigere Angebote aus dem Internet. Das AG Aachen sah dies anders und sprach weitere Mietwagenkosten in Höhe von 376,81 Euro zu. Damit war die Klage zu 94 Prozent erfolgreich.

Die Aussage des Gerichts

Das AG Aachen schilderte die Wahl seiner Schätzgrundlage folgendermaßen: „Der Schadensersatzanspruch (Mietwagenkostenerstattungsanspruch) des Geschädigten errechnet sich gemäß der Rechtsprechung des 15. Zivilsenats des OLG Köln (Urteil vom 01.08.2013, Az.: 15 U 9/12) sowie der Berufungszivilkammern des Landgerichts Aachen (LG Aachen, Urteil vorn 23.05.2013, Az.: 2 S 485/12; Urteil vom 17.10.2013, 2 S 121/13; Az.: 3 S 158/14 und jüngst: Urteil vorn 22.09.2015, Az.: 3 S 68/15).”

Demnach schätzte das Gericht die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels zwischen dem Wert nach Schwacke und Fraunhofer. An Eigenersparnis nahm das AG Aachen einen Abzug in Höhe von fünf Prozent vor.

Die Kosten für einen Zweitfahrer bestätigte das Gericht: „Entscheidend ist die Absicht der tatsächlichen Nutzung durch einen weiteren Fahrer, die durch die mietvertragliche Vereinbarung belegt ist. Ob der Geschädigte auf einen Zusatzfahrer angewiesen war, ist ohne Bedeutung (vgl. OLG Köln, a.a.O., Rdrn. 56 [zitiert nach juris]).“

Das Urteil in der Praxis

Nach Ansicht von autorechtaktuell.de halten viele Gerichte das arithmetische Mittel zwischen Schwacke und Fraunhofer für eine salomonische Lösung bei der Schätzung von Mietwagenkosten – getreu dem Motto, dass die Lösung „irgendwo in der Mitte“ liegt. Wissenschaftlich ist diese Herangehensweise allerdings nicht. Vor allem hilft sie dem Geschädigten nicht weiter, der nach einem Unfall dringend einen Ersatzwagen benötigt.

Die Erfahrung in der Praxis zeigt, dass der Geschädigte bei den Autovermietern vor Ort die Tarife des Schwacke-Automietpreisspiegels angeboten erhält. Für den Geschädigten ist es dann im Rahmen eines Prozesses kaum nachvollziehbar, dass er sich nicht wirtschaftlich vernünftig verhalten haben soll. Diese Aussage stützt das Gericht in solchen Fällen darauf, dass nur ein Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer ersetzt wird.

Die derzeitige Situation ist unbefriedigend. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten.

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