Kostenvoranschlag durch Sachverständigen bei Bagatellschaden

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Das Amtsgericht Böblingen macht deutlich, dass gerade mit einem Kostenvoranschlag ein Geschädigter seiner Schadenminderungspflicht nachkommt und die Aufwendungen gering hält.

(Grafik: Archiv)

Mit klaren Worten stellt das Amtsgericht (AG) Böblingen klar, dass auch die Kosten für einen Kostenvoranschlag als Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und damit erstattungsfähig nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind (Urteil vom 28.1.2014, AZ: 2 C 2391/13). Es macht deutlich, dass gerade mit einem Kostenvoranschlag der Geschädigte seiner Schadenminderungspflicht nachkommt und die Aufwendungen zur Schadenfeststellung gering hält. Zu beachten ist, dass sich der Geschädigte nicht auf einen „kostenlosen“ Kostenvoranschlag durch eine Werkstatt verweisen lassen muss, da es keinen sicheren Erfahrungsschatz dahingehend gibt, dass in jedem Fall eine Verrechnung erfolgt.

Konkret klagte vor dem AG Böblingen ein Sachverständiger, der im Fall eines Bagatellschadens einen Kostenvoranschlag erstellte und diesen mit 70 Euro berechnete. Die beklagte Versicherung lehnte die Zahlung mit der Begründung, der Geschädigte hätte einen Kostenvoranschlag bei seiner Reparaturwerkstatt einholen müssen, da dort im Falle einer Reparatur diese verrechnet worden wären, ab.

Das AG Böblingen entschied: Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten liegt dann nicht vor, wenn er bei einem Haftpflichtschaden in Höhe von unter 700 Euro kein aufwendiges Schadengutachten, sondern eine Kostenkalkulation eines Sachverständigen einholt, für die dieser 70 Euro berechnet. Das AG Böblingen verurteilte die Beklagte zur Zahlung dieser Kosten.

Dem Argument, der Geschädigte hätte einen Kostenvoranschlag nur in einer Werkstatt einholen dürfen, da dort die Kosten bei einer späteren Reparatur verrechnet worden wären, folgte das AG Böblingen nicht. Es war der Ansicht, es gäbe keine verlässliche Erkenntnis dafür, dass in jedem Fall eine Verrechnung erfolgt, zum anderen würde im Falle einer nicht erfolgten Verrechnung der Geschädigte auf einem Teil seiner Kosten sitzen bleiben.

Das AG Böblingen führt weiter aus: „Der Kläger hat insofern auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, da er die Kosten für die Ermittlung des Schadens gering gehalten hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger als Laie den ihm entstandenen Schaden vorab zu bewerten gehabt hätte. Die vorgelegten Lichtbilder zeigen zwar, dass der entstandene Schaden am Fahrzeug des Klägers optisch nicht gravierend ist, inwieweit diesbezüglich aber Reparaturkosten unterhalb oder oberhalb der Bagatellgrenze anfallen, vermag der Laie in der Regel nicht sicher zu beurteilen. Würde man in solchen Fällen die Erstattung des Kostenvoranschlages ablehnen, hätte dies zur Konsequenz, dass der Geschädigte bei einem Schaden im Bereich von Bagatellgrenzen oder bei kleineren Schäden entweder nicht konkret beziffern könnte oder einen Teil seines Schadens, nämlich die für den Kostenvoranschlag verauslagten Kosten, nicht ersetzt bekäme. Dies entspricht aber nicht den Grundsätzen des Schadensersatzrechts im Bereich der Verkehrsunfallhaftung (vgl. LG Hildesheim vom 04.09.2009, Az 7 S 107/09 sowie Buhrmann/HeB/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 249 Rnr. 144-146).“

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