Kostenvoranschlag nur bedingt erstattungsfähig
Das Amtsgericht Rheinsberg hält die Kosten für einen Kostenvoranschlag dann für erstattungsfähig, wenn der Geschädigte auch das Recht auf ein unabhängiges Gutachten gehabt hätte

Das Amtsgericht (AG Rheinsberg) hält die Kosten für einen Kostenvoranschlag nach einem Unfall dann für erstattungsfähig, wenn der Geschädigte auch das Recht auf ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen gehabt hätte (Urteil vom 28.3.2013, AZ: 11 C 195/11).
Zum Hintergrund: Geschädigte haben nach einem Verkehrsunfall generell das Recht, ab einer Schadenhöhe von 715 Euro auf Kosten des Gegners beziehungsweise dessen Versicherung ein unabhängiges Gutachten zur Ermittlung der Schadenhöhe in Auftrag zu geben. Häufig kennen Geschädigte dieses Recht nicht oder halten die an ihrem Fahrzeug vorhandenen Schäden für zu geringfügig. Sie begnügen sich dann mit einem durch die Werkstatt angefertigten Kostenvoranschlag.
Aus verschiedenen Gründen kann dies zu Nachteilen führen. Wenn die betreffende Werkstatt den Wagen repariert, werden die Kosten für den Kostenvoranschlag zwar in der Regel in der Reparaturrechnung verrechnet. Ein Kostenvoranschlag darf aber – anders als ein Gutachten – keine Angaben zu einer an dem Fahrzeug eingetretenen merkantilen Wertminderung enthalten. Der Geschädigte muss sich diesbezüglich auf das Wohlwollen der Versicherung verlassen.
Wie der vorliegende Fall zeigt, gibt es bei fiktiver Abrechnung – also bei Abrechnung auf Basis des Kostenvoranschlags – zusätzliche Probleme. In diesem Fall stellen die Werkstätten den Geschädigten die Erstellung des Kostenvoranschlages meist in Rechnung. Ob diese Kosten dann – entsprechend eines Gutachtens – durch die gegnerische Versicherung zu erstatten sind, ist aber alles andere als sicher. Die Mehrheit der Gerichte lehnt die Erstattungsfähigkeit ab.
Das AG Rheinsberg geht mit der vorliegenden Entscheidung einen Mittelweg Das Gericht macht die Erstattungsfähigkeit davon abhängig, ob der Geschädigte auch Anspruch auf ein Gutachten gehabt hätte (also besagte Reparaturkostengrenze von 715 Euro überschritten wurde). Das Gericht führt hier aus:
„Da nach § 632 III BGB Kostenvoranschläge im Zweifel nicht zu vergüten sind, etwaige Kosten dann bei einer Beauftragung der Werkstatt regelmäßig auf die Werklohnforderung angerechnet werden, ist streitig, ob die Kosten eines Voranschlages überhaupt erstattungsfähig sind [vgl. Baumann I Hess I Jahn § 249 Rn 244 für Erstattung: LG Hitdesheim NZV 2010, 34 mwH, LG Paderborn v. 7.5.98 - 1 S 30/98; AG Ahlen v. 15.5.07 - 3 C 26/07; AG Neuss SP 06, 174, AG Weilheim SP 08, 333; gegen Erstattung: LG Aachen zfs 1983, 292; AG Bielefeld v. 25.8.99 - 15 C 518/99; AG Lünen v. 9.9.99 - 7 C 460/99].
Wäre der Geschädigte zur Einholung eines Gutachtens berechtigt gewesen und liegen die Kosten des Voranschlages darunter, sind ihm diese tatsächlich entstandenen – und nicht beispielsweise anlässlich einer Teilreparatur verrechneten – Aufwendungen zu ersetzen; es handelt sich um den zur Feststellung der Schadenshöhe erforderlichen Aufwand i.S.d. § 249 II 8GB. Der Kläger hätte hier durchaus ein Gutachten einholen können, die Kosten für den Voranschlag liegen deutlich unter den Gutachterkosten. Des Nachweises der Zahlung bedurfte es nicht, da der Kläger insoweit bereits mit einer Verbindlichkeit belastet und der Schaden damit eingetreten ist.
Die Kosten eines Voranschlages bewegen sich üblicherweise in der Größenordnung von bis zu 40 EUR [vgl. Baumann I Hess aaO unter Hinweis auf AG Landsberg DAR 2009, 277]. Mehr kann der Kläger vorliegend ohne konkrete Darlegung damit nicht beanspruchen.“
Das Urteil in der Praxis
Die Argumentation des AG Rheinsberg ist angreifbar, da ja gerade bei Schäden, die unter der Grenze von 715 Euro liegen, der Geschädigte auf einen Kostenvoranschlag angewiesen ist. Vor allem aber handelt es sich um die Einzelmeinung eines Gerichts. Andere Gerichte werden die Sache anders sehen, von Versicherungen ganz zu schweigen.
Daher muss der Rat ganz deutlich lauten: In allen Fällen, in denen dies möglich ist, in jedem Fall aber ab voraussichtlichen Reparaturkosten von 1.000 Euro einen Gutachter zu beauftragen.
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