Kostenvoranschlag: Versicherung muss zahlen

Autor / Redakteur: autorechaktuell.de / Andreas Grimm

Ein Geschädigter kann bei einem Schaden, der über der Bagatellschadengrenze liegt, die Kosten für einen Kostenvoranschlag ersetzt verlangen.

Ein Geschädigter kann bei einem Schaden, der über der Bagatellschadengrenze liegt, die Kosten für einen Kostenvoranschlag ersetzt verlangen. Die Kosten seien schon deswegen anzusetzen, weil ihm bei der fiktiven Abrechnung keine Mehrkosten entstehen dürfen, urteilte das Landgericht Hildesheim am 4. September (AZ: 7 S 107/09).

Bei Reparaturkosten von mehr als ca. 715 Euro brutto kann der Geschädigte sich entscheiden, ob er zur genauen Feststellung der Schadenhöhe ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt oder aber sich mit einem Kostenvoranschlag begnügt. Das Sachverständigengutachten kann für den Geschädigten diverse Vorteile haben. Häufig kann nur mittels eines Gutachtens eine merkantile Wertminderung nachgewiesen werden. Und ganz generell, hat das Gutachten eine Beweissicherungsfunktion, die den Geschädigten bei späteren Einwendungen der gegnerischen Haftpflicht besser schützt.

Ein Kostenvoranschlag (KVA) ist demgegenüber aber die kostengünstigere Lösung. Nach Unfällen, in denen die Haftungsfrage noch nicht geklärt ist, kann der Geschädigte ein Interesse an einem solchen KVA haben, damit er nicht später auf den höheren Kosten für ein Gutachten sitzen bleibt. Laut Gesetz sind solche KVAs normalerweise nicht kostenpflichtig, weil sie einem Auftraggeber im Normalfall dazu dienen, sich über die Kosten einer Handwerkerleistung zu informieren.

Die Situation nach einem Autounfall ist anders. Die KVAs sind hier besonders aufwändig und werden im Normalfall auch in Rechnung gestellt. Ob die gegnerische Versicherung zahlen muss, ist juristisch aber noch immer umstritten. Das LG Hildesheim hat in diesem Urteil mit interessanter Begründung geurteilt, dass die Haftpflicht zahlen muss.

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