Kürzung von Abschleppkosten unzulässig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Eine Unfallschädigerin hat vorgerichtlich sowohl die Abschleppkosten als auch die zu entrichtende Mehrwertsteuer gekürzt. Das Amtsgericht Königstein ließ ihm das nicht durchgehen.

(Bild: ADAC)

Nach einem Verkehrsunfall hatte die Schädigerin die Abschleppkosten und die zu entrichtende Mehrwertsteuer gekürzt. Die dagegen gerichtete Klage der Geschädigten vor dem Amtsgericht (AG) Königstein hatte mit Urteil vom 24. Oktober 2017 vollumfänglich Erfolg (AZ: 21 C 498/17 (16)). Sie bekam restlichen Schadenersatz in Höhe von 371,92 Euro zugesprochen.

Bezüglich der Abschleppkosten stellte das AG Könistein fest, dass die Kürzung der berechneten 697,47 Euro um 138,17 Euro nicht gerechtfertigt gewesen sei und führte wie folgt aus:

„Der sogenannte Prüfbericht der Beklagten rechtfertigt die vorgenommene Kürzung nicht. Die Beklagte hat nichts vorgetragen, woraus sich die Kürzung der Abschleppkosten ergeben könnte.“

Das Gericht hob hervor, dass laut der Rechnung eine Bergung des Fahrzeugs aus der Garage vorgenommen werden musste. Das verunfallte Fahrzeug hatte sich dort verkeilt. Diesen zusätzlichen Bergungsaufwand pauschal zu bestreiten, hielt das AG Königstein für nicht ausreichend und folgte dem dahingehenden Vortrag auf Beklagtenseite nicht.

Es wäre auch nicht ersichtlich gewesen, aus welchen Gründen die Rechnung, welche die Klägerin vorgelegt habe, überteuert gewesen sein sollte. Weiterhin habe die Beklagte nicht aufzeigen können, welche Alternativen der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls zur Verfügung gestanden hätten.

Auch im Hinblick auf die gekürzte Mehrwertsteuer gab das Gericht der Klägerin Recht. Laut Gutachten beinhaltete der Wiederbeschaffungswert Mehrwertsteuer in Höhe von 3.553 Euro. Die Klägerin habe sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft, wofür sie Mehrwertsteuer in Höhe von 3.869,61 Euro aufwendete. Die Beklagte schuldete also die vollständige Nachzahlung der im Wiederbeschaffungswert des Gutachtens enthaltenen Mehrwertsteuer, sodass sie zur Zahlung weitere 233,75 Euro verurteilt wurde.

Das Urteil in der Praxis

Das vorliegende Urteil zeigt, dass es wichtig ist, bereits in der Abschlepprechnung den entstandenen Aufwand detailliert aufzulisten und auch zu begründen. Damit erhöhen sich die Erfolgsaussichten, diese Abschleppkosten in einem späteren Prozess als erforderlichen Schaden durchsetzen zu können.

Es erstaunt, dass es die Versicherung bei einem Bruttofahrzeugschaden in Höhe von 18.700 Euro wegen einer Mehrwertsteuerdifferenz von 233,75 Euro auf eine Klage hat ankommen lassen. Fällt bei der Ersatzbeschaffung Mehrwertsteuer an, so ist diese begrenzt durch die Höhe des im Gutachten festgestellten Betrages erstattbar.

Von Praxisinteresse ist noch, dass im konkreten Fall die Klägerin zunächst die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter AG verklagte. Später wurde dann im Hinblick auf die Beklagte korrigiert und die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG angegeben. Das Gericht erachtete diese Rubrumsberichtigung als unbedenklich.

Nach einer Entscheidung des OLG Schleswig (Beck RS 1997, 09446) handele ein Versicherungskonzern, der seine einzelnen Sparten als selbstständige juristische Personen organisiert, nach außen hin – vor allem auf seinen Briefbögen – aber einheitlich auftritt und so Verwechslungsgefahren hervorruft, treuwidrig, wenn er bei Falschbezeichnung der verklagten Versicherung die Passivlegitimation rügt und auf Neueinreichung einer Klage mit richtigem Rubrum besteht.

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