Kulanzrabatt nur für Werkstattkunden
Räumen Werkstätten einer bestimmten Kundengruppe einen Rabatt ein, muss dieser nicht an den Schädiger weitergegen werden. Der Rabatt sei nicht dazu gedacht, einen Unfallverursacher zu entlasten.
Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass sich Taxiunternehmen Rabatte nicht anrechnen lassen müssen, die ihnen Werkstätten aus Kulanzgründen gewähren. Vielmehr habe die Versicherung oder der Schädiger die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten (AZ: 18 C 1787/09).
Nach Ansicht des Gerichts handele es sich hierbei um eine Kulanzregelung von Mercedes-Benz, um die Taxikunden zu binden. Dabei handele es sich um eine rein freiwillige Leistung, die nicht dazu erbracht werde, um den Schädiger zu entlasten. Insoweit verstoße die Abrechnung der sich aus dem Rabatt ergebenden Differenz gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nicht gegen die Schadensminderungspflicht, so das Gericht. Die Werkstatt hatte einen Nachlass in Höhe von 10 Prozent gegeben.
Darüberhinaus entschied das Gericht in dem Urteil vom 15. Mai die streitige Frage der zugrunde zu legenden Stundenverrechnungssätze zugunsten der Geschädigten. Es war der Ansicht, die Klägerin dürfe die Stundenverrechnungssätze der Mercedes-Markenwerkstatt zugrunde legen und müsse sich nicht auf die in einer nicht markengebunden Werkstatt anfallenden geringeren Kosten verweisen lassen.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Die Klägerin soll wirtschaftlich so gestellt werden, wie sie ohne das Schadensereignis gestanden hätte. Dann hätte die Klägerin kein beschädigtes Fahrzeug. Nach der Dogmatik des Schadensrechts soll kein Unterschied zwischen einer fiktiven Abrechnung und einer tatsächlichen ‚durchgeführten Reparatur bestehen. Einzige Ausnahme stellt die Regelung des § 249 Abs.2, Satz 2 BGB dar. Die Klägerin muss sich nicht auf die von der Beklagten vorgeschlagenen, freien Reparaturwerkstätten lassen.
Nach der Rechtsprechung des BGH kommt eine Begrenzung der Schadenshöhe dann in Betracht, wenn der Geschädigte „mühelos ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeiten“ wahrnehmen kann. Die freien Reparaturwerkstätten sind keine mit einer Mercedesvertragswerkstatt gleichwertige Werkstätte. Die markengebundene Vertragswerkstatt verfügt über einen höheren technischen Standard. Zu der Markenqualität gehört neben dem technischen Standard auch Vertrauen und Seriosität in die Marke.
Zur Vermeidung der markengebundenen Fachwerkstatt wäre zudem die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch die Klägerin erforderlich gewesen, wozu diese rechtlich nicht verpflichtet, ist. Als Geschädigte steht der Klägerin gemäß § 249 BGB die Dispositionsbefugnis zu. Es obliegt der Entscheidung der Klägerin, ob sie den PKW reparieren lässt und nach dieser Rechnung abrechnet oder die Schäden fiktiv abrechnet.
Nach Ansicht des Gerichts, hat sich die Klägerin den Nachlass von 10 % nicht anzurechnen. Es handelt sich hierbei um eine Kulanzregelung von Mercedesbenz zur Kundenbindung der Taxiunternehmen. Dies ist eine rein freiwillige Leistung eines Dritten. Diese wird nicht erbracht, um den Schädiger zu entlasten. Die Klägerin verstößt nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht, wenn sie von der Beklagten die Differenzbeträge bzgl. der Rabatte einklagt.
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