Kulanzzusage unter falschen Voraussetzungen für Werkstatt nicht bindend

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jakob Schreiner

Beantragt eine Werkstatt einen Kulanzantrag der bewilligt wird und stellt während der Reparatur fest, dass der entstandene Schaden aufgrund falscher Reparaturen oder sonstiger Eingriffe entstanden ist, kann daraus vom Kunden kein Rechtsanspruch gegen die Werkstatt hergeleitet werden.

(Foto: gemeinfrei)

Wie das Landgericht (LG) Frankfurt am Main in einem Urteil festhält, sind Kulanzzusagen des Herstellers nicht bindend (LG Frankfurt/M., Urteil vom 1.7.2016, AZ: 2-27 O 308/1), wenn dieser oder die beauftrage Werkstatt von falschen Voraussetzungen ausgeht. Wenn also zum Beispiel ein Motorschaden durch Chip-Tuning oder einen sonstigen Eingriff in das Motorenmanagement entstanden ist.

Grundsätzlich sind die Reparaturkosten dann in voller Höhe durch den Kunden zu tragen. Werkstätten sollten hier jedoch im Zweifel vorsichtig agieren und darauf achten, dass der Reparaturauftrag ausdrücklich ohne Bedingungen erteilt wird oder den Kunden ausdrücklich schriftlich darauf hinweisen, dass die Kulanzzusage nur für den Fall gilt, dass der Wagen nicht entsprechend manipuliert wurde.

Im vorliegenden Fall beauftragte der Kläger eine markengebundene Fachwerkstatt (1. Beklagter) mit einer Motoreninstandsetzung. Das Fahrzeug wurde am 20.3.2015 in die Werkstatt gebracht, die einen Motorenschaden bestätigte. Die Werkstatt wandte sich an den Hersteller (2. Beklagter) mit einer Kulanzanfrage, die bewilligt wurde. Der Hersteller erklärte für die Durchführung der Reparatur einen Kulanzanteil von 80 Prozent.

Im Zuge der Instandsetzung wurde jedoch festgestellt, dass der Motorschaden ursächlich entstanden war, weil eine andere markengebundene Werkstatt, im Rahmen einer früheren Motorreparatur, die Pleuelfüße vom ersten und vierten Zylinder fehlerhaft ausgetauscht hat. Der Hersteller hat die Kulanzzusage deshalb widerrufen. Die Werkstatt stellte dem Kläger deshalb die vollen Reparaturkosten in Rechnung. Der Kunde hat Schadenersatzklage erhoben und verlangt den ursprünglich in Aussicht gestellten Kulanzanteil mit 5.069,63 Euro.

Das LG Frankfurt/M. hat die Klage abgewiesen, mit der Begründung, der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten lasse sich aus der Kulanzzusage nicht herleiten. Es sei nämlich kein Garantievertrag selbständig gemäß § 443 Abs. 1 BGB geschlossen worden. Die Erklärung über eine Kulanzbeteiligung stelle keine selbständige Garantieerklärung dar.

Auch ein Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB liege nicht vor. Nicht der Werkunternehmer, sondern der Hersteller hatte die Kulanzleistungen in Aussicht gestellt. Deshalb kann die Reparaturwerkstatt nicht aus einem Schuldanerkenntnis in Anspruch genommen werden. Es existiere auch kein Anspruch aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Werkstatt hatte nämlich beim Hersteller lediglich im Sinne des Kunden Informationen in Bezug auf Kulanz angefragt. Daraus könne der Kunde keinen Rechtsanspruch gegen die Werkstatt herleiten.

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