Kurzgutachten im Bagatellschadenfall erstattungsfähig
Das Amtsgericht Ludwigshafen sieht in der Erstellung eines Kurzgutachtens bei einem Bagatellschaden keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.

Das Amtsgericht (AG) Ludwigshafen hält die Kosten eines Kurzgutachtens im Bagatellschadenfall für erstattungsfähig (Urteil vom 11.2.2016, AZ: 2a C 247/15). Das gilt insbesondere dann, wenn noch weitere Umstände hinzukommen, wie die Abgrenzung etwaiger Vorschäden, Unklarheiten über den Schadenumfang beziehungsweise Alter und hohe Laufleistung des Fahrzeugs (vgl. auch AG Gütersloh, Urteil vom 2.3.2015, AZ: 10 C 1340/14 und AG Kamen, Urteil vom 24.4.2015, AZ: 30 C 76/15). Die Beurteilung hat jedenfalls aus einer ex-ante-Sicht zu erfolgen.
Zum Hintergrund: Die Parteien stritten über die Erstattung der Kosten eines Kurzgutachtens in Höhe von 140 Euro. Vor Gutachtenerstellung war der Schadenumfang nicht eindeutig abgrenzbar, weil nicht reparierte Vorschäden vorlagen und nicht eindeutig feststellbar war, ob das Heckabschlussblech eine Beschädigung aufwies.
Aussage des Gerichts
Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nicht in Betracht kommt, da die Frage der Erforderlichkeit einer Gutachtenerstellung aus einer ex-ante-Sicht zu beurteilen ist und nicht lediglich abhängig von den später festgestellten Schadenbeseitigungskosten.
Vorliegend war zudem eine Abgrenzung von nicht reparierten Vorschäden erforderlich. Insbesondere bei älteren Fahrzeugen mit höherer Laufleistung wird ein Kostenvoranschlag nach der Erfahrung des Gerichts oftmals nicht akzeptiert.
Das Gericht hielt die abgerechneten Kosten auch für angemessen, mithin auch nicht wesentlich über den Kosten eines Kostenvoranschlags liegend und gab der Klage daher vollumfänglich statt.
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