Kurzgutachten ist erstattungsfähig
Die Kosten für eine Schadenkalkulation sind immer von der gegnerischen Versicherung zu tragen. Das gilt auch für Kurzgutachten im Rahmen der fiktiven Abrechnung von Bagatellschäden.

Die Kosten für ein sogenanntes Kurzgutachten sind auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung erstattungsfähig. Das Amtsgericht Bad Oeynhausen legte in einem Urteil vom 30. Dezember 2013 dar, dass der Geschädigte andernfalls einen Teil seines Schadens, nämlich die Kosten für den Voranschlag, selbst tragen müsste, was aber dem Sinn und Zweck des Schadenersatzrechts zuwiderliefe (AZ: 18 C 329/13).
Im verhandelten Fall begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der Vergütung für eine Reparaturkalkulation in Höhe von 76,76 Euro aus abgetretenem Recht. Der Geschädigte hatte den Unfallschaden an seinem Fahrzeug durch die Klägerin feststellen lassen. Da der Schaden unterhalb der Bagatellschadengrenze lag, wurde er nicht im Rahmen eines Sachverständigengutachtens, sondern in Form eines Kostenvoranschlages festgestellt.
Die Kalkulation fiel im Vergleich zu einem Sachverständigengutachten in ihrem Umfang und Inhalt deutlich geringer aus. Daher war auch die von der Klägerin geforderte Vergütung wesentlich geringer als die üblicherweise für ein Sachverständigengutachten anfallende Vergütung. Das AG Bad Oeynhausen gab der Klage vollumfänglich mit ausführlicher Begründung statt:
Das AG Bad Oeynhausen führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Kosten für die Reparatur-Kalkulation zu den ersatzfähigen Schäden zählen. Aufgrund der Unterschreitung der Bagatellgrenze in Höhe von 700 Euro war der Unfallgeschädigte nicht berechtigt, zur Feststellung der Schäden ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Vorliegend hatte sich der Geschädigte daher für die kostengünstigere Variante gegenüber der Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden und damit die Grundsätze der Schadenminderungspflicht gewahrt.
Die gegnerische Versicherung konnte zudem nicht den Beweis führen, dass alternativ zum Kostenvoranschlag des klagenden Sachverständigen durch die Einholung eines Kostenvoranschlags in einer Kfz-Werkstatt keine oder geringere Kosten angefallen wären. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Werkstätten in der Praxis nur für den Fall einer anschließenden Reparatur die Kosten des Kostenvoranschlags voll auf ihre Werklohnforderung anrechnen und somit die Kosten erst nachträglich entfallen würden.
Das Urteil des Amtsgerichts unterstreicht, dass es dem Geschädigten grundsätzlich erlaubt ist, seinen Schaden auf fiktiver Basis abzurechnen. Würde man die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Kostenvoranschlages ablehnen, würde dies dazu führen, dass der Unfallgeschädigte bei einem Schaden unterhalb der Bagatellgrenze entweder nicht auf fiktiver Basis abrechnen könnte oder bei Abrechnung auf fiktiver Basis einen Teil seines Schadens, nämlich die für den Kostenvoranschlag verauslagten Kosten, nicht ersetzt bekäme.
Ein solches Ergebnis liefe jedoch dem Sinn und Zweck des Schadenersatzrechts zuwider, so die Richter. Diesem Grundsatz zufolge soll einem Geschädigten aus dem schädigenden Ereignis kein wirtschaftlicher Nachteil verbleiben.
(ID:42498404)