Längere Reparatur geht zulasten der Versicherung
Dauert die Reparatur eines verunfallten Fahrzeuges länger als vom Sachverständigen prognostiziert, muss die Versicherung dennoch für die Kosten eines Mietwagens aufkommen.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Amtsgericht (AG) Weißenburg am 21. Januar 2016 klargestellt, dass ein Unfallgeschädigter nicht dafür einstehen muss, wenn die Reparatur seines Autos länger dauert als von einem Sachverständigen prognostiziert. Entsprechend kann der Geschädigte die Mietwagenkosten für den vollen Ausfallzeitraum seines Fahrzeugs verlangen (AZ: 2 C 473/15).
Im verhandelten Fall machte der Kläger gegenüber der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 12. September 2014 geltend. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten dem Grunde nach stand fest. Der Kläger mietete noch am Tag des Unfalls einen Ersatzwagen an. Aufgrund einer defekten Kofferraumklappe bestand die Gefahr, dass Abgase ins Fahrzeuginnere gelangten. Bei der Weiternutzung des Fahrzeugs bestand also Lebensgefahr.
Vor diesem Hintergrund erfolgte aus Gründen der Schadenminderung ebenfalls am Unfalltag eine Notreparatur des verunfallten Fahrzeugs. Die Heckklappe wurde notdürftig instand gesetzt, damit sie wieder richtig schloss. Nur für den Unfall- und Reparaturtag nahm der Kläger den Mietwagen zunächst in Anspruch. Sodann wurde das Fahrzeug vom 22. September bis 2. Oktober repariert. Der Kläger nahm auch für diesen Zeitraum – also für weitere elf Tage – einen Mietwagen in Anspruch, sodass insgesamt für zwölf Tage angemietet wurde.
Im Gutachten war eine Reparaturdauer von sechs Arbeitstagen prognostiziert worden. Jedoch ergab sich letztlich eine von der Prognose abweichende Verlängerung des reinen Reparaturzeitraumes. Ursachen waren die Auslastung der Werkstatt, bei welcher der Kläger die Reparatur in Auftrag gab, und der Abwesenheit zahlreiche Mitarbeiter der Werkstatt, die sich auf einer Messe befanden.
Versicherung kürzt Hälfte der Zeit
Die Beklagte kürzte vor diesem Hintergrund die Mietwagenkosten sowohl im Hinblick auf die Höhe als auch im Hinblick auf die Anmietdauer. Der Kläger hätte sein Fahrzeug noch nutzen können. Es wäre verkehrssicher gewesen. Außerdem müsse sich der Kläger zurechnen lassen, dass die Reparatur länger dauerte, argumentierte die Versicherung. Sie war der Ansicht, der Kläger habe gegen Schadenminderungspflichten verstoßen.
Das sah das AG Weißenburg anders und gab der Klage im Hinblick auf die Anmietdauer vollumfänglich statt. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass das angerufene Gericht anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels schätzte (unter Berücksichtigung eines pauschalen Aufschlags von 20 Prozent), wurde nur ein Teil der ausstehenden Mietwagenkosten – nämlich 153,53 Euro – zugesprochen. Für die beklagte Versicherung ist das Urteil allerdings noch berufungsfähig.
Anders als die Beklagte sah das AG Weißenburg beim Kläger keinen Verstoß gegen Schadenminderungspflichten als gegeben an. Der Kläger habe für zwölf Tage einen Mietwagen in Anspruch nehmen dürfen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im Gutachten sechs Arbeitstage als Ausfalldauer prognostiziert wurden.
So durfte der Kläger für den Zeitraum der Notreparatur – mithin für einen Tag – einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Es könne letztlich dahinstehen, ob der Pkw des Klägers noch verkehrssicher und fahrbereit war. Der Kläger habe sich auf die Aussagen eines Sachverständigen verlassen dürfen. Danach war das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher. Der Kläger habe sich nicht darauf einlassen müssen, mit dem verunfallten Fahrzeug weiterzufahren – lediglich in der Hoffnung, es sei verkehrssicher.
Die verlängerte Reparaturdauer gehe ebenfalls nicht zulasten des Klägers. Hierzu wörtlich das AG Weißenburg: „Denn muss ein unfallgeschädigter Autofahrer länger auf die Reparatur seines Autos warten als ein Sachverständiger prognostizierte, muss die gegnerische Versicherung diese höheren Mietwagenkosten dennoch tragen.“
Das AG Weißenburg begründete dies nachvollziehbar damit, dass ein Geschädigter nur begrenzt Einfluss auf seine Werkstatt habe. Das Abwicklungsrisiko trage somit die Versicherung. Außerdem seien die Verzögerungen bei der Reparatur aufgrund der vorgetragenen Vollauslastung der Reparaturwerkstatt nachvollziehbar gewesen. Darüber hinaus hätten sich Mitarbeiter für eine Woche auf einer Messe befunden. Auch hierauf hatte der Kläger keinerlei Einfluss. Hierzu das AG Weißenburg wörtlich: „Die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.“
Das AG Weißenburg sah auch keine Verpflichtung des Klägers, sich nach der Auftragserteilung nach der Dauer der Reparatur zu erkundigen. Dies überspanne die Obliegenheiten des Geschädigten. Bei den Angaben im Gutachten handelt es sich um eine unverbindliche Prognose, von welcher auch abgewichen werden könne.
Bedeutung für die Praxis
Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt zeigt, wie massiv mittlerweile bei den Versicherern gekürzt wird. Obwohl der Sachverständige feststellte, dass das verunfallte Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher war, bestritt dies die Beklagte. Vorgerichtlich wurde dieser allerdings klar mitgeteilt, dass die Nutzung eines Fahrzeugs mit nicht schließender Heckklappe für die Insassen lebensgefährlich sein könnte. Die Versicherung bewegte dies nicht zur Nachregulierung. Der Fall musste letztendlich bis zum Urteil vor Gericht geklärt werden.
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