Landgericht beruft sich auf Schwacke

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem aktuellen Urteil den Schwacke-Automietpreisspiegel erneut als geeignete Schätzgrundlage bei der Berechnung erforderlicher Mietwagenkosten bestätigt.

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Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hat in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 27.9.2012, AZ: 2 S 4416/12) den Schwacke-Automietpreisspiegel erneut als geeignete Schätzgrundlage bei der Berechnung erforderlicher Mietwagenkosten bestätigt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer (Kläger) mit seinem Fahrzeug einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitten, bei dem sein Wagen erheblich beschädigt wurde. Für die Dauer der Unfallreparatur (16 Tage) mietete er einen Ersatzwagen an, für den Gesamtkosten in Höhe von insgesamt 2.094 Euro entstanden.

Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (Beklagte) bezahlte jedoch nur einen Teil (1.308 Euro) der angefallenen Mietwagenkosten. Daraufhin klagte der Autofahrer vor dem Amtsgericht (AG) Schwabach auf Auszahlung des Differenzbetrags in Höhe von 786 Euro.

Das AG Schwabach gab der Klage vollumfänglich statt. Hiergegen ging die beklagte Versicherung in Berufung. Aber auch das Berufungsgericht (Landgericht Nürnberg-Fürth) schätzte in zweiter Instanz anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels und bestätigte somit das amtsgerichtliche Urteil im überwiegenden Umfang.

Zu den Urteilsgründen

Das LG Nürnberg-Fürth bestätigte seine ständige Rechtsprechung der Schadenschätzung anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels und damit auch das Urteil des Amtsgerichts Schwabach. Dem Versuch der Beklagtenseite unter Verweis auf die angeblichen Mängel dieser Schätzgrundlage den Fraunhofer-Marktpreisspiegel als Schätzbasis zu etablieren, erteilte das LG Nürnberg-Fürth eine klare Absage.

Lediglich im Hinblick auf die Kosten der Haftungsreduzierung verwies das LG Nürnberg-Fürth darauf, dass diese bei einem Selbstbehalt von 500 Euro und mehr bereits im Grundtarif gemäß der Schwacke-Liste 2011 enthalten seien. Derartige Kosten der Haftungsreduzierung können nach Ansicht des Gerichts bei der Vergleichsberechnung also nicht noch gesondert berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die Eigenersparnis hielt das LG Nürnberg-Fürth deshalb einen Abzug in Höhe von 3 Prozent für ausreichend. Zur Korrektur eventueller Fehler des Schwacke-Automietpreisspiegels nahm das LG Nürnberg-Fürth gemäß dessen ständiger Rechtsprechung einen Abschlag in Höhe von 17 Prozent vor.

„Der Umstand, dass von Beklagtenseite angeblich günstigere Internetangebote vorgelegt wurden, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Kläger gegen seine gesetzliche Schadenminderungspflichten verstoßen habe. Dem Kläger war es - trotz der zwischen Unfall und Anmietung vergangenen Zeit - nicht zumutbar, auf bloße Internetangebote zurückzugreifen, wenn ihm von der Beklagten nicht rechtzeitig ein konkretes und sofort zugängliches Angebot gemacht wurde. Ein solches Angebot lag im konkreten Fall nicht vor“, so das LG Nürnberg-Fürth in seinem Urteilstenor.

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