Landgericht stützt sich auf Schwacke

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Das Landgericht Krefeld hat in einem Berufungsurteil den Schwacke-Mietpreisspiegel einmal mehr als Schätzgrundlage für die Berechnung erforderlicher Mietwagenkosten bestätigt.

(Foto: Schwacke)

Das Landgericht Krefeld hat in einem aktuellen Berufungsurteil (Beschluss vom 18.2.2015, AZ: 3 S 28/14) den Schwacke-Mietpreisspiegel einmal mehr als geeignete Schätzgrundlage für die Berechnung erforderlicher Mietwagenkosten bestätigt.

Im vorliegenden Fall machte ein Krefelder Autovermieter im Wege der Sammelklage gegenüber der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung (Ergo Versicherungs AG) aus abgetretenem Recht ausstehende Mietwagenkosten aus mehreren Verkehrsunfällen geltend. Das Amtsgericht (AG) Krefeld schätzte die entstandenen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels. Hiergegen legte die beklagte Versicherung Berufung beim Landgericht (LG) Krefeld ein. Jedoch ohne Erfolg – das LG Krefeld bestätigte das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich.

Zu den Urteilsgründen

Das LG Krefeld sah keinen Anlass dazu, vom Schwacke-Automietpreisspiegel als bewährte Schätzgrundlage bei der Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten abzuweichen. Die Argumente der beklagten Versicherung hielt das Gericht allesamt für nicht stichhaltig.

Vor diesem Hintergrund hielt es das LG Krefeld sogar für geboten, die Sache nicht durch ein Berufungsurteil zu beenden, sondern mittels Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden. Dieser Beschluss kommt immer dann in Betracht, wenn die Berufung ganz offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann.

Davon ging das LG Krefeld aus: Nach Ansicht der Berufungsinstanz hatte das AG Krefeld die erforderlichen Mietwagenkosten völlig zu Recht anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels mit Abzug einer Eigenersparnis von 5 Prozent geschätzt. Darüber hinaus bestätigte das LG Krefeld auch die weiteren Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges, für den Zweitfahrer sowie für die Winterbereifung.

Die Autovermietung als Klägerin obsiegte mithin auf ganzer Linie vor dem LG Krefeld.

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