Laufleistungsangabe als Beschaffenheitsvereinbarung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Wenn für die Kaufsache eine Beschaffenheit vereinbart ist, kann ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht darüber hinweghelfen.

Wenn für die Kaufsache eine Beschaffenheit vereinbart ist, kann ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht darüber hinweghelfen. Der Ausschluss der Sachmängelhaftung gilt dann vielmehr nur für solche Mängel, die darin bestehen, dass der Kaufgegenstand sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, oder dass sie für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet ist und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Wenn im Kaufvertrag lediglich „Kilometerstand laut Tacho“ vereinbart ist, liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung vor. Hierbei handelt es sich dann lediglich um die Wiedergabe des Tachometerstands.

Im konkreten Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig (27.04.2012, AZ: 5 W 16/12) rügte der Kläger – Käufer eines Gebrauchtwagens – die Mangelhaftigkeit seines Fahrzeugs, da im Kaufvertrag die angegebene Laufleistung des Fahrzeugs 158.000 Kilometer betrug. Tatsächlich wies das Fahrzeug mit hoher Wahrscheinlichkeit jedoch eine Laufleistung von über 300.000 Kilometern auf.

Das OLG Schleswig entschied: Wird der Kilometerstand eines gebrauchten Fahrzeugs im Kaufvertrag unter dem Punkt „Fahrzeugangaben“ genannt, ist dies als Angabe der Laufleistung zu verstehen und nicht als bloße Widergabe des Tachometerstandes.

Wenn der so vereinbarte Kilometerstand der tatsächlichen Laufleistung widerspricht und diese statt der vereinbarten 158.000 Kilometer über 300.00 Kilometer beträgt, liegt ein nicht unerheblicher Sachmangel am Fahrzeug vor.

Die Kilometerangabe der Laufleistung ist als einfache Beschaffenheitsvereinbarung zu verstehen. Insofern gilt ein etwaig im Kaufvertrag enthaltener pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung hierfür nicht (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB).

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