Leasing: Die Restwerte sind ein Desaster für den Handel

Autor / Redakteur: Prof. Dr. F. C. Genzow, Rechtsanwalt, Graf von Westphalen, Köln / Joachim von Maltzan

Das Restwertrisiko das der Händler beim Leasing übernimmt, ist für manchen existenzbedrohend.

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Im letzten ADAC-Heft hat die Geschäftsführerin des ältesten BMW-Autohauses Buchner und Linse in München noch darüber geklagt, dass Leasingrücknahmeverpflichtungen eine existenzielle Beeinträchtigung darstellen – inzwischen musste die Firma Buchner und Linse Insolvenz anmelden.

Das ist kein Zufall und auch kein Einzelfall: Insbesondere Fahrzeuge der gehobenen und der Luxusklasse sind in den vergangenen Monaten in den Restwerten dramatisch eingebrochen – kaum ein Gebrauchtwagenkunde hat derzeit wirklich Interesse am Kauf derartiger Fahrzeuge. Für die Automobilhersteller in den USA stellt sich das derzeit als große wirtschaftliche Belastung dar, denn sie bzw. ihre herstellereigenen Leasinggesellschaften tragen das Vermarktungsrisiko.

Das ist in Deutschland anders: Ganz überwiegend sind die Händler diejenigen, die das Leasingfahrzeug zum (zwischen Kunden und der herstellereigenen Leasinggesellschaft!) vereinbarten Restwert übernehmen und der herstellereigenen Leasinggesellschaft den Restwert zahlen müssen. Mit anderen Worten: Die Leasinggesellschaft trägt die Früchte des Leasinggeschäftes, der Händler das Risiko – bloß weil er das Leasinggeschäft an die Leasinggesellschaft vermittelt und ihr das Fahrzeug verkauft hat. Ein Ungleichgewicht in der Risikostellung ist also offensichtlich. Die Frage ist nur: Reicht das, um die Rücknahmeverpflichtung des Händlers aus Rechtsgründen auszuschließen?

Der Hersteller und seine Leasinggesellschaft argumentieren: Der Händler ist Kaufmann, er muss wissen, auf was er sich eingelassen hat. Ein gewichtiges Argument, in der Tat.

Nur wird dabei übersehen, dass Hersteller und Händler wirtschaftlich keineswegs auf gleicher Augenhöhe operieren, sondern der Hersteller letztlich meistens mittelbaren Zwang ausübt, damit der Handel die Leasinggeschäfte macht, die der Hersteller will – und sei es nur dadurch, dass konkrete Leasingkonditionen in Großanzeigen beworben werden mit der Anmerkung „bei allen teilnehmenden Händlern“.

Einseitige Risikoverteilung

Jeder weiß, dass er nicht wettbewerbsfähig ist, wenn er nicht zu den „teilnehmenden Händlern“ gehört. Die Händler müssen also mitmachen – das sehen inzwischen auch die Gerichte als mittelbaren Zwang. Es ist also zweifelhaft, ob eine derartige Risikoverteilung noch angemessen ist.

Es gibt jedoch noch zwei weitere Gesichtspunkte, die für die rechtliche Bewertung der Rückkaufverpflichtung des Handels von größter Bedeutung sein könnten:

Zum einen der Umstand, dass die herstellereigene Leasinggesellschaft den vom Hersteller autorisierten Handel nutzt, um ihre Leasingverträge zu vertreiben. Bei vielen Fabrikaten erhält daher der Händler bei der Vermittlung eines Leasingvertrags eine Provision, die häufig auch als „Bonus“ oder „Prämie“ bezeichnet wird; letztlich handelt es sich aber um nichts anderes als eine Vermittlerprovision.

Da der Händler ständig für diese herstellereigene Leasinggesellschaft vermittelnd tätig wird, handelt es sich auch nicht um einen Handelsmakler, sondern um eine Handelsvertretertätigkeit i. S. d. §§ 84 ff. HGB. Die Leitlinie (Ziff. 16) der EU-Kommission zur GVO 2790/99 unterstreicht: Nur der „echte“ Handelsvertreter fällt nicht unter die GVO.

Händler nur als Vermittler tätig

Da die Übernahme des Restwertrisikos auch eine Risikoübernahme im rechtlichen Sinne darstellt, ist ein solcher Absatzmittler kein echter, sondern ein „unechter“ oder „falscher“ Handelsvertreter mit der rechtlichen Folge, dass die GVO unmittelbar Anwendung findet. Dies aber wiederum bedeutet: Dem Vertragspartner des Händlers (die herstellereigene Leasinggesellschaft) ist jede Preisbindung untersagt.

Gleichwohl liegt eine solche Preisbindung regelmäßig vor. Denn dem Händler werden Leasingraten etc. bis in die Einzelheiten einschließlich der gesamten Kalkulation vorgegeben; er „darf“ überhaupt nicht anders abschließen als zu den von der Leasinggesellschaft vorgegebenen Bedingungen.

Damit liegt ein Verstoß gegen eine Kernbeschränkung (schwarze Klausel) vor, nämlich eine Preisbindung der zweiten Hand. Die Folge wäre die Nichtigkeit sämtlicher vertraglicher Vereinbarungen zwischen Leasinggesellschaft und Händler – und damit auch die Nichtigkeit der Verpflichtung, das Fahrzeug nach Beendigung der Leasingzeit zu einem vorher bestimmten Restwert zu übernehmen bzw. anzukaufen.

Dieser kartellrechtliche Gesichtspunkt muss daher dringend rechtlich, behördlich und gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden, denn die Existenznot des Handels aufgrund der Leasingrücknahmeverpflichtung wird jeden Tag größer.

Des Weiteren: Die Gerichte und Behörden sollten in diesem Zusammenhang auch überprüfen, ob die jeweiligen Leasingrücknahmeklauseln im Vertrag zwischen herstellereigenen Leasinggesellschaften und Händlern überhaupt hinreichend angemessen und vor allem hinreichend transparent sind.

Denn § 307 Abs. 1 S. 2 BGB beinhaltet das (Transparenz-)Gebot. Danach müssen alle Klauseln in den Verträgen hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Folgen für den Vertragspartner ohne Weiteres nachvollziehbar sein. Ob dies bei allen derzeit verwendeten Vertragsklauseln der Fall ist, darf in der Tat nachhaltig bezweifelt werden.

Mangelnde Transparenz für den Handel

Als Beispiel sei nur genannt, dass die Klauseln häufig auf Schwacke- oder DAT-Preislisten verweisen. Wie dort die derzeit angeblich gültigen Gebrauchtwagenpreise ermittelt worden sind, weiß der Händler nicht. Darüber hinaus hinken diese Preislisten der Marktentwicklung zirka ein Dreivierteljahr hinterher.

Die Angaben beziehen sich auf erzielte Preise, die vor einem Dreivierteljahr aktuell waren. Das mag in „normalen Zeiten“ durchaus vertretbar sein, derzeit aber nicht. Nahezu wöchentlich, spätestens aber monatlich, müssen die Händler derzeit die Gebrauchtwagenpreise nach unten korrigieren.

Viele in diesem Zusammenhang stehende Rechtsfragen sind gerichtlich noch nicht geklärt. Eine Klärung ist aber umso notwendiger, je existenzvernichtender sich die Rücknahmeverpflichtung für Leasingfahrzeuge zulasten des Handels gestaltet. Das Beispiel Buchner und Linse ist nur eines von vielen. Es ist also dringend an der Zeit, tätig zu werden.

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