Leasing: Urteil zur Berechnung der Nutzungsentschädigung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrags darf bei der Berechnung des Nutzungsvorteils die Umsatzsteuer nur einmal in Ansatz gebracht werden.

Das Leasingrecht sowie die dazu ergangene Rechtsprechung ist höchst komplex, das Kfz-Leasing für den Händler haftungsanfällig. Eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Marburg (Urteil vom 28.01.2013, AZ: 1 O 65/12) zeigt jetzt erneut, wie wichtig anwaltliche Hilfe im Fall einer Klage gegen den Lieferanten beziehungsweise die Leasinggeberin ist. Dem Anspruch des Leasingnehmers auf Rückerstattung geleisteter Leasingraten ist selbstverständlich ein Anspruch der Leasinggeberin auf gezogene Nutzungen gegenüber zu stellen. Obwohl es sich bei der dem Nutzungsvorteil zugrunde liegenden Leistung um eine umsatzsteuerpflichtige entgeltliche Leistung handelt, darf bei der Berechnung des Nutzungsvorteils die Umsatzsteuer nur einmal in Ansatz gebracht werden.

In der Praxis sollte der Händler bzw. Leasinggeber unbedingt im Falle einer Rückabwicklung darauf achten, dass dies auf der Gegenseite auch berücksichtigt wird.

Zum Hintergrund: Der Beklagte leaste von der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen BMW X5. Der Leasingantrag datierte vom 10.9.2008. Aufgrund von aufgetretenen Sachmängeln erklärte der Beklagte gegenüber der Lieferantin den Rücktritt vom Fahrzeugkauf. Die Rückgabe des Leasingfahrzeugs erfolgte vorzeitig am 6.9.2010. Zu diesem Zeitpunkt wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 55.303 km auf. Die Klägerin verlangte vom Beklagten noch Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.199,41 Euro, wobei sie von einem Bruttokaufpreis des Fahrzeugs in Höhe von 63.034,98 Euro ausging. Pro gefahrene 1.000 km verlangte sie 0,67 Prozent des Bruttokaufpreises. Unter Berücksichtigung einer Laufleistung von 55.303 km errechnete die Klägerin einen Nutzungsentschädigungsbetrag in Höhe von 23.356 Euro. Zusätzlich verlangte sie hierauf noch Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent. Unter Abzug zurück zu erstattender Leasingraten ergab sich der geforderte streitgegenständliche Betrag in Höhe von 6.199,41 Euro.

Die Klägerin obsiegte jedoch vor dem LG Marburg lediglich in Höhe eines Betrages von 1.761,71 Euro, sodass die Klage weitaus überwiegend erfolglos war.

Aussage des Gerichts

Die Berechnung des Nutzungsvorteils anhand der bekannten Formel „Gebrauchsvorteil = (Bruttokaufpreis x zurückgelegte Fahrstrecke) / voraussichtliche Gesamtlaufleistung" beanstandete das LG Marburg zunächst nicht. Dieses Berechnungsmodell sei auch für die Rückabwicklung von Leasingverträgen geeignet (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Auflage, Randzeichen: L 390).

Das LG Marburg missbilligte allerdings das Vorgehen auf Klägerseite, Nutzungsvorteil zunächst aus dem Bruttokaufpreis zu errechnen und dann noch zusätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer auf den so berechneten Betrag aufzuschlagen. Beim Nutzungsvorteil handele es sich zwar um ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung, welches damit auch der Umsatzsteuer unterläge (vgl. BGH, Urteil vom 12.1.1994, AZ: VIII ZR 165/92). Es sei allerdings umstritten, ob die Umsatzsteuer bei der Ermittlung der Nutzungsvergütung nur einmal – nämlich bei der Größe „Kaufpreis" – zu veranschlagen oder ein zweites Mal durch Aufschlag auf den auf Basis des Bruttokaufpreises errechneten Betrag zu berücksichtigen sei.

Anders als die Klägerin behauptete, ging das LG Marburg nicht davon aus, dass der BGH sich in einer Entscheidung vom 26.6.1991 (AZ: VIII ZR 198/90) für letztere Lösung – also die Lösung der doppelten Berücksichtigung von Umsatzsteuer – entschieden habe. Dieses Urteil enthalte hierzu keine Aussage, da es bei der Entscheidung des BGH auf diesen Umstand nicht mehr ankam. Das LG Marburg war dann der Ansicht, dass der Umsatzsteuerpflichtigkeit des Nutzungsvorteils bereits dadurch Genüge getan sei, dass zur Berechnung dieses Nutzungsvorteils der Bruttokaufpreis zugrunde gelegt werde. Damit sei die auf den Wert der Nutzung entfallende Umsatzsteuer bereits umfasst (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2007, AZ: 4 U 68/07).

Somit war auf den errechneten Nutzungsvorteil in Höhe von 23.356,36 Euro nicht noch zusätzlich Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent aufzuschlagen, sodass das LG Marburg lediglich 1.761,71 Euro zusprach.

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