Leasinggeber haftet für vertragliche Unklarheiten
Sind in einem Leasingvertrag Fahrleistung und Restwertabrechnung nicht klar geregelt, so geht dies zu Lasten des Leasinggebers. So hat jetzt das Landgericht (LG) Mönchengladbach in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sind in einem Leasingvertrag Fahrleistung und Restwertabrechnung nicht klar geregelt, so geht dies zu Lasten des Leasinggebers. So hat jetzt das Landgericht (LG) Mönchengladbach in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 12.01.2010, AZ: 3 O 265/09) entschieden.
Die Mönchengladbacher Richter hatten im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob eine Restwertabrechnung wirksam vereinbart war oder nicht. Problematisch war dies deshalb, weil gleichzeitig eine „vereinbarte Kilometerlaufleistung“ festgelegt wurde. Das Gericht urteilte, dass der Lesingnehmer in solch einem Fall davon ausgehen kann, dass eine Restwertabrechnung nur bei einem Überschreiten der Kilometerlaufleistung erfolgt. Und zwar in dem Maße, in dem dieses Überschreiten den Restwert negativ beeinflusst.
Die riskante Annahme des Leasinggebers, dass eine Restwertabrechnung unabhängig von der erreichten Kilometerlaufleistung erfolgen solle, gehe deshalb zu seinen Lasten. Tenor der Richter: Eine Restwertabrechnung kann entweder gar nicht oder nur in Bezug auf die Kilometerlaufleistung erfolgen. Dies folge unmittelbar aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs.2 BGB).
Richter: Unberechtigte Restforderung
Die Parteien schlossen am 8. Juni 2005 einen Neuwagen-Leasingvertrag mit folgenden Konditionen:
- Gesamtfahrzeugpreis brutto 36.550,00 Euro
- Sonderzahlung bei Fahrzeugübergabe brutto 5.000,00 Euro
- Monatliche Leasingrate brutto 315,47 Euro
- Kalkulierter Rücknahmewert netto 17.959,91 Euro
- Kalkulierter Rücknahmewert brutto 20.833,50 Euro
Zusätzlich enthält der Leasingantrag einen „wichtigen Hinweis“, demzugfolge der „Leasingnehmer die Erreichung des Restwertes garantiert“. Dort heißt es mit Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen: „Ziffer XVI.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt die Abrechnung des Rücknahmewertes nach Ablauf der Leasingzeit. Danach hat der Leasingnehmer, wenn bei Rückgabe der „vereinbarte Nettorücknahmewert“ geringer ist als der kalkulierte Nettorücknahmewert, den entsprechenden Minderbetrag an den Leasinggeber zu zahlen. In einer von dem Kläger unterschriebenen Selbstauskunft gab dieser eine Laufleistung von 45.000 km an. Bei Rückgabe des Fahrzeugs hatte dieses aber eine Laufleistung von 66.170 km.“
Deshalb nahm der beklagte Leasinggeber gegenüber dem Kläger eine vorläufige Schlussabrechnung vor, die sich ergeben hätte, wenn das Fahrzeug zum Schätzpreis von 10.325,00 Euro hätte veräußert werden können. Diesen Schätzpreis legte ein Gebrauchtwagen-Prüfgutachten im Auftrag des Leasingebers vom 5. September 2008 zugrunde. Dabei ergab sich folgende Schlussabrechnung:
Kalkulierter Rücknahmewert 17.959,91 Euro./. Schätzpreis 10.325,00 Euro+ 50% der Schätzkosten 35,00 EuroZwischensumme 7.669,91 Euro+ 19 % Mehrwertsteuer 1.457,28 EuroRestforderung 9.127,19 Euro
Auszug aus der Urteilsbegründung
Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf die Restwertforderung, da zum einen die von dem Kläger unterschriebene Selbstauskunft vom 8. Juni 2005 widersprüchlich ist und zum anderen die Regelung in Ziffer XVI. 2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht wirksam vereinbart worden ist.
In der Selbstauskunft ist als Abrechnung „Restwertabrechnung“ angegeben und darunter „Vereinbarte Fahrleistung: 45.000 km“. Wenngleich die vereinbarte Fahrleistung im Leasingantrag nicht angegeben ist, ist diese Information in der Selbstauskunft widersprüchlich, da der Eindruck entstehen kann, dass nur bei Überschreitung der angegebenen Gesamtfahrleistung eine Pflicht zum Restwertausgleich besteht. Die Angabe einer Gesamtfahrleistung ist beim Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Restwertabrechnung entbehrlich, weil die tatsächliche Fahrleistung des Fahrzeugs über den Verkaufserlös in den Restwertausgleich einfließt. Ihr kommt vielmehr für den Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung bzw. -abrechnung Bedeutung zu, bei dem kein Restwertausgleich erfolgt.
Die Gesamtfahrleistung mag der Kalkulation der Leasingraten durch die Beklagte gedient haben. Dann ist jedoch nicht ersichtlich, warum der Kläger sie nicht nur angeben sollte, sondern sie auch unterschrieben hat. Ist in der Selbstauskunft die Restwertabrechnung mit der Angabe der Fahrleistung des Fahrzeugs verbunden, so liegt die Auslegung nicht fern, dass ein Restwertausgleich nur bei Überschreitung der angegebenen Gesamtfahrleistung erfolgt. Dem vermag auch der Hinweis im Leasingantragsformular auf Ziffer XVI. 2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht abzuhelfen, da in deren Ziffer XVI. 1., also unmittelbar vor der Restwertabrechnung, die Abrechnung bei Verträgen mit Kilometerabrechnung geregelt ist.
Wenn der Kunde die erwartete Laufleistung in der Selbstauskunft angeben soll, liegt es nahe, dass er trotz des Hinweises auf Absatz 2 der Vorschrift auch Absatz 1 der Vorschrift mit berücksichtigt. Dabei handelt es sich auch bei dem Formular der Beklagten für die Selbstauskunft um Allgemeine Geschäftsbedingungen, Denn es ist davon auszugehen, dass die Beklagte dieses Formular regelmäßig bei Leasingverträgen verwendet. Unklarheiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen nach § 305 c Abs. 2 BGB aber grundsätzlich zu Lasten des Verwenders.
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