Leasingnehmer darf Ratenzahlungen aussetzen
Ein Leasingnehmer darf im Falle des mängelbedingten Rücktritts vom Leasingvertrag die Zahlung weiterer Leasingraten verweigern. Dies gilt laut einem aktuellen BGH-Urteil aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Ein Leasingnehmer darf im Falle des mängelbedingten Rücktritts vom Leasingvertrag die Zahlung weiterer Leasingraten verweigern. Dies gilt aber nur dann, wenn er zuvor dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und dieser den angezeigten Mangel nicht ordnungsgemäß behebt. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (16.6.2010, AZ: VIII ZR 317/09) entschieden.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Leasingnehmer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Lieferanten wegen eines Mangels an der Leasingsache berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen. Wie üblich war im Leasingvertrag geregelt, dass Ansprüche und Rechte wegen Mängeln am Fahrzeug durch den Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten des Leasingfahrzeugs geltend zu machen sind.
Dieser Fall trat ein: Der Leasingnehmer rügte gegenüber dem Lieferanten Mängel am Fahrzeug und erklärte nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit der Zahlung der Leasingraten geriet er in Rückstand.
Der BGH entschied, dass der Leasingnehmer beim mängelbedingten Rücktritt vom Leasingvertrag berechtigt ist, die Zahlung weiterer Leasingraten zu verweigern. Dies gilt laut BGH-Urteil aber nur für den Fall, dass der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert und der Leasingnehmer deshalb „klageweise gegen den Lieferanten vorgeht“.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Damit folgte der BGH den Vorgaben des neuen Schuldrechtsgesetzes (seit 1. Januar 2002). Dieses ersetzt die Wandlung einer mangelhaften Sache, die die Zustimmung des Verkäufers voraussetzt, durch das prinzipielle Rücktrittsrecht des Käufers (§§ 323, 326 BGB). Der BGH sieht hierin ein souveränes Gestaltungsrecht des Käufers, das „vom Willen des Verkäufers unabhängig“ ist.
Deshalb ist laut BGH ein Rücktritt vom Kaufvertrag bereits mit Zugang der Rücktrittserklärung wirksam. Nach Ansicht des obersten deutschen Zivilgerichts hat dies keine Auswirkungen auf die Interessenlage im Gewährleistungsverhältnis zwischen Leasingnehmer und Lieferant.
„Denn ob die Rücktrittserklärung des Leasingnehmers die Umgestaltung des Kaufvertrags über das Leasingobjekt in ein Rückgewährschuldverhältnis und damit zugleich den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags bewirkt, muss, wenn der Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiert, gerichtlich geklärt werden und steht daher – ebenso wie der Vollzug der Wandelung nach altem Recht – erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Gewährleistungsprozess gegen den Lieferanten fest“, so der BGH.
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