Leasingnehmer kann bei „Montagsauto“ zurücktreten

Autor / Redakteur: autrechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Ein geleastes „Zitronenauto“ mit nicht behebbaren technischen Mängeln berechtigt den Leasingnehmer zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Entscheidend ist nicht die Schwere der Mängel, sondern die Mangelhaftigkeit insgesamt.

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Ein geleastes „Zitronenauto“ mit nicht behebbaren technischen Mängeln berechtigt den Leasingnehmer zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Dabei ist nich die Schwere der Mängel entscheiden, sondern die Mangelhaftigkeit des Autos insgesamt. So hat das Kammergericht (KG) Berlin in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 27.7.2009, AZ: 12 U 35/08) entschieden.

Im vorliegenden Fall leaste eine Autofahrerin Mitte Oktober 2004 ein fabrikneues Jaguar XKR Cabrio. Der Kaufpreis betrug 101.000 Euro. Nach der Auslieferung des Autos im Herbst 2004 wurden bis 2006 ausweislich des Ausdruckes aus dem Betriebssystem der Werkstatt bei sechs Terminen Reparaturabeiten am Fahrzeug durchgeführt. So etwa war die Warnlampe des Traktionskontrollsystems DSC defekt und die Motorwarnlampe zeigt eine Fehlfunktion des Motors an.

Aufgrund dieser Symptome tauschte die Werkstatt den Motor aus, erneuerte die Kompressor-Kühlmittelpumpe inklusive Spülventil und konfigurierte Pedalwege und Stellungssensor neu. Außerdem fetteten die Mechaniker die Führung der Fensterheber und bearbeiteten das Leder des Fahrersitzes.

Nach einem Nachbesserungstermin im Mai 2006 traten erneut mehrere Defekte auf - so etwa nahm das Fahrzeug kein Gas an und der Einspritzdrucksensor funktionierte nicht. Daraufhin trat die Klägerin vom Kauf zurück, ließ das Fahrzeug bis zum Weiterverkauf in der Werkstatt und forderte über eine Klage beim Kammergericht (KG) Berlin vom Verkäufer volle Kostenerstattung.

Das Kammergericht gab der Klägerin prinzipiell recht. Die Richter bezeichneten das streitgegenständliche Fahrzeug aufgrund seiner Reparaturhistorie als „Montags- oder Zitronenauto“ und gaben ihrer Klage auf Zahlung des Ablösebetrages an den Leasinggeber in vollem Umfange statt.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

Das Kammergericht definiert ein „Montags- oder Zitronenauto“ als Fahrzeug, dem eine gewisse „Fehlergeneigtheit“ anhaftet. Dabei komme es nicht auf die Schwere der einzelnen Mängel an, sondern vielmehr auf die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges insgesamt. Diese „Leidensgeschichte“ habe die Klägerin bei der Beweisaufnahme vor dem Kammergericht „eindrucksvoll“ belegen können. Allein das wiederholte und nicht abzustellende Aufleuchten der Warnleuchte der Traktionskontrolle DSC berechtige die Klägerin dazu, vom Kaufvertrag zurückzutreten - egal ob das System tatsächlich defekt sei oder nicht.

Das Kammergericht verkannte dabei nicht, dass der Käufer gemäß § 440 Satz 2 BGB dem Verkäufer grundsätzlich zweimal Gelegenheit zur Nachbesserung geben müsse. Dies war im konkreten Fall nicht gegeben. Dennoch ging das Kammgericht von einem Rücktrittsrecht der Klägerin aus. „Aufgrund der Häufung der Mängel war dieser eine weitere Aufforderung mit Nachfristsetzung nicht mehr zumutbar“, so die Richter. Auch auf ein weiteres Reparaturangebot habe sich die Klägerin nicht mehr einlassen müssen, da auch wiederholte Werkstattaufenthalte die „Fehlergeneigtheit“ des Autos nicht hätten abstellen können.

Deshalb verpflichtete das Gericht die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises. Da das Auto zwischenzeitlich allerdings an die Leasinggeberin zurückgegeben worden war und diese das Fahrzeug zu einem Verkaufspreis von 43.930 Euro verwertete, musste sich die Klägerin diesen Betrag als Wertersatz gemäß § 346 Absatz 2 BGB anrechnen lassen.

Angerechnet wurden zudem Nutzungsvorteile der Klägerin durch den Gebrauch des Fahrzeuges während der Besitzzeit. Dabei ging das Kammergericht von einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Jaguar XKR von 200.000 Kilometer bis 250.0000 Kilometer aus. Die Richter schätzten den Gebrauchsvorteil mit 0,5 Prozent des Bruttokaufpreises pro gefahrener 1.000 Kilometer. Die Klägerin musste sich mithin einen weiteren Gebrauchsvorteil in Höhe von 8.259 Euro anrechnen lassen, da sie mit dem Auto 16.355 Kilometer gefahren war.

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