Leiche im Fahrzeug gilt als Vorschaden
Verwest in einem Fahrzeug über einen längeren Zeitraum eine Leiche, liegt nach Ansicht des Landgerichts Hannover ein offenbarungspflichtiger Vorschaden vor. In dem verhandelten Fall hatte die Verkäuferin des Fahrzeugs jedoch schriftlich bestätigt, dass das Fahrzeug keine Vorschäden habe.

In einem Fall vor dem Landgericht (LG) Hannover begehrt der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Porsche Cayenne (10.12.2015, AZ: 4 O 159/14). Der Kläger kaufte das Fahrzeug von der Beklagten zum Preis von 21.000 Euro. In den Kaufvertrag wurde aufgenommen, dass das Fahrzeug keine Vorschäden habe – weitergehend wurde ein Mängelgewährleistungsausschluss vereinbart.
Der vorherige Eigentümer war allerdings in seinem Fahrzeug verstorben. Sein Leichnam hatte bei geschlossenen Fenstern und einer Außentemperatur von 18°C etwa 4 Wochen in dem Fahrzeug gelegen. Während dieser Zeit war der Leichnam verwest und aufgrund dessen eine größere Menge Leichenflüssigkeit aus dem Körper ausgetreten.
Der Kläger behauptet nun, während einer Inspektion des Fahrzeugs und nach Demontage der Innenverkleidung habe sich herausgestellt, dass die Elektronik des Fahrzeugs durch Flüssigkeit erheblich beschädigt worden sei, weiterhin lasse sich ein extrem starker Verwesungsgeruch wahrnehmen. Der Kläger forderte die Beklagte zunächst zur Nachbesserung auf. Als diese nicht reagierte, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Zwar hatten die Parteien einen Gewährleitungsausschluss vereinbart, dieser ist jedoch unwirksam, da die Beklagte schriftlich bestätigte, dass das Fahrzeug keine Vorschäden hat. Dies stellt nach Auffassung des Gerichts eine Garantieerklärung im Sinne des §444 BGB dar. Die Tatsache, dass sich in dem Fahrzeug über einen Zeitraum von circa vier Wochen eine Leiche befand, stellt nach Ansicht des Gerichts einen offenbarungspflichtigen Vorschaden dar.
Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, außerdem kann er den Ersatz von Inspektions- und Reparaturkosten verlangen.
Das Urteil in der Praxis
Auch Schäden an einem Fahrzeug, die nicht aus einem Verkehrsunfall stammen, können offenbarungspflichtige Vorschäden darstellen. Vorschäden sind nach der Definition des LG Hannover solche Schäden an einem Kraftfahrzeug, welche zu einem früheren Zeitpunkt am Fahrzeug vorlagen, jedoch zwischenzeitlich behoben wurden. Einen solchen Vorschaden bejahte das LG Hannover hier ganz unzweifelhaft. Es mache keinen Unterschied, ob der Schaden am Blech oder an der Innenausstattung vorgelegen hat.
Bestätigt der Verkäufer im Kaufvertrag, dass Vorschäden am Fahrzeug nicht vorhanden sind, stellt dies eine Garantievereinbarung dar. Ist trotzdem ein Vorschaden vorhanden, ist ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss diesbezüglich gemäß § 444 BGB unwirksam ist und dem Käufer stehen Gewährleistungsrechte zu.
Keine Beschaffenheitsvereinbarung würde nur dann vorliegen, wenn Vorschäden mit dem Zusatz „laut Vorbesitzer“ verneint werden.
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