Leichenwagen ohne Zulassung

Autor / Redakteur: autrechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Nach einem Urteil des OLG Hamm berechtigt nur ein „erheblicher Sachmangel“ zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Ein Bestattungsfahrzeug, das nach einem Umbau zu geringe Bodenfreihait hat und deshalb nicht zugelassen werden kann, erfüllt dieses Kriterium.

Der Käufer einer mangelhaften Sache ist gemäß § 323 BGB grundsätzlich dazu berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Urteil vom 21.1.2010, AZ: 28 U 178/09) hat dieser Grundsatz jedoch auch Grenzen. Demnach begründet nur ein „erheblicher Sachmangel“ ein Rücktrittsrecht des Käufers. Dabei hänge die Schwere der Pflichtverletzung des Verkäufers davon ab, inwieweit die Verwendung der Kaufsache gestört und ihr Wert gemindert ist.

Im vorliegenden Fall hatte ein Bestatter bei einem Hersteller einen Kleintransporter inklusive Umbau als Bestattungsfahrzeug bestellt. Nach der Auslieferung stellte sich jedoch heraus, dass das Fahrzeug für den betötigten Einsatzzweck eine zu geringe Bodenfreiheit aufwies. Dies führte dazu, dass der Kleintransporter häufig aufsetzte und damit weder verkehrssicher noch zulassungsfähig war. Deshalb wollte der Bestatter wegen eines „erheblichen Sachmangels“ vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Hersteller dagegen sah seinerseits lediglich eine „unerhebliche Pflichtverletzung“ und bestritt das Recht des Kunden zum Kaufrücktritt. Nach Ansicht des Herstellers wäre der „geringfügige Mangel“ durch den Einbau eines automatischen Niveauausgleichs oder Stoßdämpfers zu beheben gewesen. Daraufhin kam es zum Rechtstreit vor Gericht. Die Richter des OLG Hamm gaben schließlich dem Kunden Recht.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

Nach Ansicht der Richter war der Kunde gemäß § 323 BGB durchaus berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreauch ten, da es sich im zu verhandelnden Fall um einen „erheblichen Sachmangel“ und eine „erhebliche Pflichtverletzung“ des beklagten Herstellers handele. Denn der Wert und die Tauglichkeit des ausgelieferten Kleintransporters seien im Sinne des § 459 BGB erheblich gemindert. Zwar wäre der technische Mangel, wie vom beklagten Hersteller ausgeführt, durch den Einbau eines automatischen Niveauausgleichs oder Stoßdämpfers zu beheben gewesen. Dessen ungeachtet aber komme es im vorliegenden Fall nicht vorrangig auf die Kosten der Mängelbeseitigung an.

Nach Feststellung eines Sachverständigen hätte der Einbau eines automatischen Niveauausgleichs etwa 2.000 Euro gekostet, der alternativ mögliche Einbau von Stoßdämpfern rund 1.000 Euro. Dies jedoch war aus Sicht der Richter nicht entscheidend. Maßgeblich sei vielmehr folgender Gesichtspunkt: Der Sachverständige hatte ausgeführt, dass das Fahrzeug nach dem Umbau wegen der zu geringen Bodenfreiheit keine Zulassung erhalten habe und auch künftig keine erhalten werde. Deshalb konnte der Kläger das Auto nicht als Bestattungswagen einsetzen. Nach Ansicht der Richter sei das Fahrzeug deshalb „von Anfang an zur beabsichtigten Verwendung ungeeignet“ gewesen und weise deshalb einen „erheblichen Sachmangel“ auf. Deshalb sprachen die Richter dem klagenden Bestatter das Recht zu, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

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