Energiesparverordnung Leuchtreklame ist jetzt ab 6 Uhr erlaubt

Von Doris S. Pfaff

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Dank einer Änderung der Energiesparverordnung (EnSiKuMAV) dürfen Betriebe ab sofort ihre Leuchtreklame schon ab sechs Uhr morgens wieder einschalten. Bisher war das bis 16 Uhr verboten. Und: Wer seinen Betrieb nach 22 Uhr noch geöffnet hat, darf das auch entsprechend bewerben.

Autohäuser dürfen ihre Leuchtreklame ab sofort länger anlassen bzw. auch wieder tagsüber einschalten. Das Bundeswirtschaftsministerium passte die Zeiten, für die das Beleuchtungsverbot gilt, an.  (Bild:  Audi)
Autohäuser dürfen ihre Leuchtreklame ab sofort länger anlassen bzw. auch wieder tagsüber einschalten. Das Bundeswirtschaftsministerium passte die Zeiten, für die das Beleuchtungsverbot gilt, an.
(Bild: Audi)

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) hat in der letzten Septemberwoche eine Änderung der seit Anfang September geltenden Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)veröffentlicht.

Danach gilt das Verbot von lichtemittierenden oder beleuchteten Werbeanlagen ab sofort nur noch von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages und nicht mehr wie bisher bis 16 Uhr. Darüber informierte die Rechtsabteilung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) seine Mitglieder.

Wegen des bisherigen Zeitfensters, für das das Beleuchtungsverbot gilt, hatte es von Beginn an Irritationen und heftige Kritik gegeben. Nun hat das Bundeswirtschaftsministerium nachgebessert.

Für die Betriebe bedeutet das konkret: Sie dürfen ab 6 Uhr morgens bis 22 Uhr abends ihre Leuchtreklame einschalten. Zudem hat das BMWK noch eine weitere Klarstellung in der Verordnung aufgenommen. Nach § 11 Satz 2 EnSikuMaV gilt jetzt: „Ausgenommen sind der Betrieb von Werbeanlagen während der Öffnungszeiten, die als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen (…).“

Laut der ZDK-Rechtsabteilung bedeutet das: Werbeanlagen, die auf den Betrieb des Gewerbes oder Berufs am selben Ort hinweisen, dürfen auch dann weiter leuchten, wenn der Betrieb noch nach 22 Uhr geöffnet hat.

Die von der Bundesregierung wegen der Energiekrise auf den Weg gebrachte Verordnung für kurzfristige Energiesparmaßnahmen, die sogenannte Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung ( EnSikuMaV), gilt vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 und differenziert zwischen Sparmaßnahmen, die öffentliche Einrichtungen und Gebäude (nicht bewohnte öffentliche Gebäude) betreffen sowie die Gebäude der Unternehmen.

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