LG-Urteil zu Kaskoschaden und Restwert

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Bei der Abrechnung eines Kaskoschadens wird der Restwert selbst dann brutto berücksichtigt, wenn der Wiederbeschaffungswert wegen Vereinbarung einer Mehrwertsteuerklausel netto in Ansatz zu bringen ist.

Bei der Abrechnung eines Kaskoschadens wird der Restwert selbst dann brutto berücksichtigt, wenn der Wiederbeschaffungswert wegen Vereinbarung einer Mehrwertsteuerklausel netto in Ansatz zu bringen ist. So entschied das Landgericht (LG) Dortmund am 22.10.2009 (AZ: 2 S 22/09).

Der Geschädigte, Kaskoversicherungsnehmer und Kläger, macht gegen die beklagte Kaskoversicherung restlichen Schadensersatz aus einem Hagelschaden im Jahre 2008 geltend. In diesen Zusammenhang wurde ein Sachverständigengutachten erstellt, welches folgende Werte wiedergab: Reparaturkosten brutto - 4.360,49 Euro; Wiederbeschaffungswert brutto - 6.500 Euro sowie Restwert brutto - 2.990 Euro.

§13 AKB deren konkreten Kaskobedingungen lautete (Auszug):(1) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben.(3) Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben dem Versicherungsnehmer. Sie werden in Abstimmung mit dem Versicherer (§7 III AKB) zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet.(5) Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem nach den Absätzen 1 bis 3 sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten.Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig für den Versicherungsnehmer repariert, so ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Leistungsgrenze ist dann der um den Veräußerungswert des beschädigten Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert.(6) Die Umsatzsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.Umsatzsteuer wird nur dann berücksichtigt, wenn und soweit sie tatsächlich auch angefallen ist.

Diese Vereinbarungen in den Kaskobedingungen entsprechen den Standardvereinbarungen bei Abschluss einer Kaskoversicherung.

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