Kaufrecht Lieber etwas flexibel oder auf den Tag genau?

Von Von RA Joachim Otting

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Zwölf Monate lang gilt ein Fahrzeug, das noch nicht benutzt wurde, als fabrikneu. Das OLG Frankfurt hatte aber über einen Fall zu entscheiden, in dem das Auto 12 Monate und zwei Tage alt war. Dabei kam es zu einer überraschenden Entscheidung.

Das OLG Frankfurt zeigt sich beim Fristablauf für die Bezeichnung „fabrikneu“ flexibel.(Bild:  © silkstock – adobe.stock.com)
Das OLG Frankfurt zeigt sich beim Fristablauf für die Bezeichnung „fabrikneu“ flexibel.
(Bild: © silkstock – adobe.stock.com)

Manchmal kommen die Dinge ganz anders als erwartet: Als das neue Autokaufrecht Anfang des Jahres in Kraft getreten ist, rechnete die Branche mit einer Flut an Klagen; passiert ist aber bislang fast nichts. Die aktuelle Lage auf dem Fahrzeugmarkt hat die Kompromissbereitschaft auf beiden Seiten drastisch erhöht. Käufer treten nicht so schnell vom Kauf zurück, wenn sie denn endlich ein Auto bekommen haben. Lieber dulden sie mehr als zwei Nachbesserungsversuche. Sollte sich bei Kunden Kaufreue einstellen, nehmen die Händler das Auto widerstandslos zurück, weil sie es locker wieder loswerden.

Neue Urteile aus dem Kaufrecht basieren auf Fällen, die aus der Zeit stammen, als es noch eine Überproduktion von Fahrzeugen gab. Dennoch kann eine Entscheidung des OLG Frankfurt für Händler interessant sein, wenn sich die Lage wieder normalisiert – wenngleich eine Phase erneuter Überproduktion hoffentlich noch lange auf sich warten lässt. Denn so entsteht auch nicht die vermeintliche Notwendigkeit, Fahrzeuge mit Nachdruck in den Markt zu pressen.