Luxussportwagen nicht absetzbar

Autor / Redakteur: Rolf Klingor, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater / Joachim von Maltzan

Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil vom 29. April 2014 Stellung zur Höhe der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kfz-Aufwendungen bei Luxusfahrzeugen bezogen.

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Ein Unternehmer kann nicht die vollen Aufwendungen eines Luxussportwagens als betriebliche Aufwendungen geltend machen. Auch dann nicht, wenn er den Wagen überwiegend geschäftlich nutzt. So urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) am 29. April 2014.

Ein freiberuflich tätiger Unternehmer hatte in den Jahren 2005 bis 2007 jeweils Umsätze von rund 800.000 Euro und Einkünfte von rund 300.000 Euro aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt.

Im Oktober 2005 leaste er einen Ferrari Spider mit einer Mietsonderzahlung von 15.000 Euro und monatlichen Leasingraten von 1.961 Euro.

2005 fuhr der Unternehmer lediglich 550 Kilometer; hiervon 104 Kilometer zu einer Kollegin wegen eines Narkosegerätes. Die restlichen Kilometer dienten der Unterhaltung des Fahrzeuges wie Überführung, Tanken, Reifenwechsel etc. Im Jahr 2006 bewegte er den Wagen insgesamt über 3.794 Kilometer, hiervon 3.456 Kilometer zu entfernten betrieblichen Fortbildungsveranstaltungen. 2007 betrug die Fahrleistung 2.387 Kilometer, hiervon 2.113 Kilometer zu Fortbildungsveranstaltungen und einem Gerichtstermin.

Die Gesamtkosten für das Fahrzeug betrugen:

  • 2005: 28.290 Euro
  • 2006: 35.977 Euro
  • 2007: 33.714 Euro

Den Privatanteil der Aufwendungen ermittelte er durch ein Fahrtenbuch und berücksichtigte den betrieblichen Anteil in den Steuererklärungen als Kfz-Aufwand.

Da das Fahrzeug zu über 50 Prozent betrieblich genutzt wurde (siehe auch Leasingerlass 19. April 1971), kann es Betriebsvermögen darstellen. Fraglich ist jedoch, ob die Betriebsausgaben voll steuerlich abzugsfähig sind. Eine Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ist dann gegeben, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob persönliche Motive des Steuerpflichtigen zu einem unangemessenen Repräsentationsaufwand führen, wobei die Anschaffung eines teuren Sportwagens nicht stets als unangemessen im Sinne des des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG anzusehen ist. Es ist jeweils der Einzelfall zu betrachten.

Unangemessene Aufwendungen

Nach Würdigung aller Umstände kam der BFH zu dem Schluss, dass im vorliegenden Falle eine Unangemessenheit bei den Aufwendungen gegeben sei. Das resultiere aus der geringen betrieblichen Nutzung des Sportwagens, der in drei Jahren nur an rund 20 Tagen betrieblich genutzt wurde, und wegen des fehlenden Einsatzes des Wagens zu berufstypischen Einsätzen.

Der BFH hat daher für seine Würdigung die Schätzung angemessener abzugsfähiger steuerlicher Aufwendungen das zugrunde liegende Urteil des Finanzgerichtes übernommen. Hierbei wurden Pkw-Kosten für Modelle der Marken der Oberklasse (BMW, Mercedes) herangezogen; im vorliegenden Falle zugunsten des Unternehmers ein Mercedes SL 600. Dabei wurden zwei Euro je Kilometer als steuerlich abzugsfähiger Betriebsaufwand ermittelt.

In der Praxis ist die unterstellte Unangemessenheit von Betriebsaufwendungen ein häufiger Streitpunkt. Kriterien der Prüfung der Angemessenheit von Aufwendungen sind zum Beispiel Verhaltensweisen der Betriebsführung eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes. Die Finanzverwaltung akzeptiert steuerliche Aufwendungen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind. Bei der Prüfung der Angemessenheit von Aufwendungen spielen auch die Größe des Betriebes, Umsatz und Gewinn eine Rolle. Es ist daher stets der Einzelfall in seiner Gesamtheit zu betrachten und zu würdigen.

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