Zur Entscheidung des Gerichts
Hiergegen ging der Kläger in Berufung und gewann im weitaus überwiegenden Umfang vor dem OLG Köln. Das OLG Köln traf folgende Aussagen:
Die Beklagte sei zur Rückzahlung des um die gezogenen Nutzungsvorteile reduzierten Kaufpreises an die Leasinggeberin verpflichtet. Der Sachverständige habe insbesondere das Ruckeln des Fahrzeuges beim Herunterschalten bestätigt.
Der Ansatz des Landgerichtes, es komme auf den Stand der Serie an, sei verfehlt. Für die Beurteilung eines Mangels komme es vielmehr darauf an, ob bei Durchführung eines herstellerübergreifenden Vergleiches entsprechende Mängel bei vergleichbaren Fahrzeugen auftreten, wobei auf die berechtigten Erwartungen eines verständigen Käufers abzustellen sei. Maßstab sei das Niveau, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller erreicht werde und das der Markterwartung entspreche.
In diesem Zusammenhang könne der Käufer erwarten, dass zum allgemeinen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge deutscher Hersteller im Bereich der Premium-Marken im Segment der gehobenen Mittelklasse keine Getriebe haben, die beim automatischen Herabschalten ruckeln. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Kfz um einen SUV handele. Solche Fahrzeuge werden regelmäßig gerade nicht in der Land- oder Forstwirtschaft beispielhaft zum Ziehen schwerer Lasten verwendet, sondern im regulären Straßenverkehr.
Auch habe die Beklagte im Hinblick auf das streitgegenständliche Fahrzeug gerade mit dem 7-Gang-Automatik-Getriebe geworben, welche den Fahrkomfort „durch besonders sanfte Gangartwechsel“ erhöhe. Das Ruckeln des Getriebes beim Herunterschalten wertete somit das OLG Köln als Mangel.
Das OLG Köln ging auch davon aus, dass ein Mangel darin zu sehen sei, dass sich das Schiebedach lediglich zu drei Vierteln öffnen ließ. Zwar konnte dies nicht endgültig durch das Sachverständigengutachten abgeklärt werden, allerdings wurde dieser klägerische Vortrag auf Beklagtenseite nicht ausreichend bestritten und somit letztendlich zugestanden.
Der Kläger habe, im Hinblick auf die vorhandenen Mängel, der Beklagten auch pro Mangel mindestens zwei mal Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben.
Im Hinblick auf den Mangel des selbstständigen Öffnens des Schiebedaches fehle es, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, auch nicht an einer hinreichend spezifizierten Nachbesserungsaufforderung des Klägers an die Beklagte, weil er den Mangel nicht hinreichend beschrieben habe.
Das OLG ist der Ansicht dass das Landgericht die Anforderungen an den durchschnittlichen mündigen Autokäufer überspannte. Es reiche, wenn der Käufer die beanstandeten Erscheinungen schildere. Die Ursachen und sonstigen Zusammenhänge müsse er nicht kennen bzw. ergründen und zusätzlich melden. Die Beklagte könne sich in ihrer Fach- und Vertragswerkstatt bei der Überprüfung die Ursache des Mangels ohne weiteres erschließen.
Im Hinblick auf den Mangel des Schiebedachs stellte das OLG fest, dass der Wert der Mangelbeseitigung bei ca. 640 Euro brutto läge, mithin bei zirka einem Prozent des Bruttokaufpreises. Dass sich die Frage der Erheblichkeit des Mangels gem. § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB vor allem auch am Wert der Mangelbeseitigungskosten orientiere, wäre, betrachte man den Mangel am Schiebedach isoliert, schwerlich von einer Erheblichkeit des Mangels auszugehen.
Etwas anderes gelte allerdings für das Ruckeln des Automatikgetriebes. Die Erscheinung des Ruckelns würde sich letztendlich bei jeder Fahrt und oft vielfach einstellen, nämlich immer dann, wenn die Straßenverhältnisse und der Verkehrsfluss eine Verringerung der Fahrgeschwindigkeit jeweils erfordern. Durch diesen Mangel ist mithin der Kläger erheblichen Einschränkungen ausgesetzt. In diesem Zusammenhang könne auch nicht von einem behebbaren Mangel, verbunden mit verhältnismäßig geringen Kosten, ausgegangen werden, da offensichtlich die gesamte Serie diesen Defekt aufweise.
Auf Seite 3: Zur Erheblichkeit der Mängel
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