Letztendlich käme es nach Ansicht des OLG Köln allerdings gar nicht darauf an, ob bereits ein einzelner Mangel eine entsprechende Erheblichkeit im Sinne des § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB erreiche. Es komme darauf an, ob sich alle drei festgestellten Mängel in ihrer Gesamtheit als unerheblich darstellen. Dies sei allerdings zu verneinen.
In diesem Zusammenhang sei auf die berechtigten Erwartungen des Käufers eines Neuwagens abzustellen. Dieser dürfe aufgrund des Anspruchs der Marke auf dem Markt und der hochwertigen Baureihe von besonderer Qualität, technischer Zuverlässigkeit, Reife und überdurchschnittlichem Komfort ausgehen. Im Hinblick auf die Kombination der aufgetretenen Probleme sah das OLG Köln die Erwartungen eines solchen Käufers als empfindlich enttäuscht an.
Zuletzt entschied das OLG Köln, dass sich der Käufer einen Nutzungsvorteil in Höhe von 0,4 Prozent des Bruttokaufpreises je angefangener 1.000 km in Anrechnung bringen lassen müsse. Im Hinblick auf das konkret streitgegenständliche Fahrzeug sei die Annahme einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km gerechtfertigt. Das OLG Köln gab somit der Berufung des Klägers überwiegend statt.
Bedeutung für die Praxis
Erst in der Berufung gelang es dem Leasingnehmer eines hochwertigen Neufahrzeuges seine Sachmangelansprüche gegenüber dem Lieferanten durchzusetzen.
Die Abweichungen zwischen der Entscheidung des Landgerichtes und der des OLG Köln zeigen, wie wichtig es ist, in jeder Verfahrensinstanz umfassend zu argumentieren und die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten des Falles herauszuarbeiten. Die zeitnahe Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ist unbedingt anzuraten.
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass ein Neufahrzeug der gehobenen Mittelklasse veräußert wurde und dahingehend auch entsprechende Werbeanpreisungen im Vorfeld erfolgten, stellte das OLG offensichtliche besonders hohe Anforderungen an den Lieferanten. Die Entscheidung hätte bei Fahrzeugen niedrigerer Klassen also durchaus anders ausfallen können. Wichtig ist immer die Argumentation im konkreten Einzelfall.
(ID:373382)