Mängelgewährleistung und Haftungsausschluss unter Kaufleuten
Das Landgericht Mannheim schließt allein aus der Bemerkung „Händlergeschäft“ in einem Kaufvertrag, dass ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.

In einem Fall vor dem Landgericht (LG) Mannheim ging es am 14.10.2014 um einen Gebrauchtwagenkauf (AZ: 1 O 53/15). Der Kläger kaufte von der Beklagten ein Fahrzeug. Die Beklagte handelt gewerblich mit Fahrzeugen, der Kläger ist eingetragener Kaufmann, in den Kaufvertrag wurde der Hinweis „Händlergeschäft“ aufgenommen. Der Beklagte hatte das Fahrzeug zunächst im Internet zu einem Kaufpreis von 20.990 Euro angeboten, die Parteien einigten sich aber auf einen Kaufpreis von 18.400 Euro.
Sechs Tage nach Abwicklung des Kaufvertrages erlitt das Fahrzeug einen kapitalen Motorschaden. Der Kläger forderte die Beklagte zur Nachbesserung auf, diese verweigerte jedoch mit Hinweis auf den Gewährleistungsausschluss. Der Kläger verlangt nun Zahlung der Reparaturkosten.
Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten hat, da er wirksam auf Gewährleistungsansprüche verzichtete. Der Zusatz „Händlergeschäft“ beinhaltet zwar nicht zwingend einen Ausschluss der Gewährleistungsrechte, eine Auslegung dahingehend liegt jedoch nahe.
Die Ausführungen des Klägers, er habe zwar erkannt, dass der Beklagte die Mängelgewährleistungsrechte ausschließen wolle, er sei jedoch davon ausgegangen, dass der einfache Zusatz „Händlergeschäft“ dazu nicht ausreichen werde, schadet dabei nicht. Es bestand insofern ein übereinstimmender Wille der Parteien. Der Kläger befand sich in einem unbeachtlichen Rechtsirrtum.
Das Urteil in der Praxis
Der Zusatz „Händlergeschäft“ dient gerade dazu, deutlich zu machen, dass beide Parteien Unternehmer sind und dass daher die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 474 ff BGB, die einen Gewährleistungsausschluss zu Lasten eines Verbrauchers verhindern soll, hier nicht anwendbar sind. Vielfach führt dieser Zusatz auch zu einem geringeren Kaufpreis, da ja auf die Gewährleistungsansprüche verzichtet wird.
Die Entscheidung des LG Mannheim ist daher konsequent, wenn es aus der Bezeichnung „Händlergeschäft“ schließt, dass ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.
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