Mangel an der Kaufsache muss zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorliegen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages ist nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Mangel besteht.

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Das AG Berlin-Neukölln hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die Rückabwicklung eines Kaufvertrages gemäß § 437 BGB nur dann möglich ist, wenn zumindest zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Mangel an der Kaufsache noch fortbesteht (Urteil vom 29.5.2015, AZ: 10 C 521/14).

Zum Hintergrund: Der Käufer eines mangelhaften Pkw wollte vom Kaufvertrag zurücktreten. Zuvor ließ er den aufgetretenen Getriebeschaden am Fahrzeug durch Inanspruchnahme einer Gebrauchtwagengarantie beheben. Nach der Reparatur war das Fahrzeug nicht fahrbereit. Der Käufer begehrte nun Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Aussage des Gerichts

„Gemäß §§ 437 Nr. 2, 434, 323, 326 V, 440 BGB setzt ein wirksamer Rücktritt voraus, dass die veräußerte Sache bei Gefahrübergang und auch noch zum Zeitpunkt des erklärten Rücktritts mangelhaft war (BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, juris), der Käufer vom Verkäufer die ordnungsgemäße Nacherfüllung verlangt hat und diese fehlgeschlagen ist bzw. endgültig und ernsthaft abgelehnt oder binnen einer gesetzten Nachfrist nicht erbracht wurde. Bereits einen bei Gefahrübergang und auch noch zum Zeitpunkt des Rücktritts vorliegenden Sachmangel hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan.

1. Insoweit kann sie sich nicht auf den von ihr vorgetragenen Getriebeschaden berufen. (…) Der Vortrag zum von ihr im nachgelassenen Schriftsatz behaupteten Getriebeschaden bei Gefahrübergang war aber wie der übrige Vortrag unerheblich (§ 138 I ZPO), da der Getriebeschaden die Klägerin nicht mehr zum Rücktritt berechtigen konnte. Denn die Klägerin hat sowohl vorgerichtlich … als auch schriftsätzlich ausdrücklich vorgetragen, dass sie diesen Schaden noch vor Erklärung des Rücktritts behoben habe, was eine hierauf beruhende Rücktrittsberechtigung ausschließt.

2. Soweit die Klägerin zusätzlich vorträgt, dass das Auto nach der Reparatur nicht mehr fahrbereit gewesen sei und infolge eines „weiteren Mangels“ … erneut habe repariert werden müssen, so kann sie mit diesem Vortrag ein Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 434, 323, 326 V, 440 BGB nicht begründen.

Denn insoweit hat die Klägerin auch auf den Vortrag des Beklagten und den richterlichen Hinweis im Termin hin nicht einmal behauptet, dass der die Fahrbereitschaft des Autos beseitigende Defekt bereits bei Gefahrübergang vorlag.“

Das Urteil in der Praxis

Grundsätzlich setzt die Geltendmachung eines Rücktrittsrechts vom Kaufvertrag zunächst die Nachbesserung/Nachlieferung oder aber deren endgültige Ablehnung durch den Verkäufer voraus. Dies war hier vom AG Berlin-Neukölln nicht zu prüfen, da der Rücktrittsanspruch bereits am fehlenden Mangel zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung scheiterte. Unabhängig vom Bestehen eines Rücktrittsrechts kann im Einzelfall ein Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz zu prüfen sein.

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