Maximalkosten für einen Bagatellschaden

Redakteur: Andreas Grimm, Andreas Grimm

Ein Bagatellschaden liegt bereits dann nicht mehr vor, wenn die Reparaturkosten zwischen 600 und 700 Euro brutto liegen.

Immer wieder wird versucht, die so genannte Bagatellschadengrenze nach oben zu verschieben. Sie ist für die Geschädigten wichtig für den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten, die für Bagatellschäden eben nicht übernommen werden. Dieser Tendenz der Anhebung der Schadengrenze stellen sich die meisten Amtsgerichte entgegen.

Nun das Amtsgericht Mainz in einer Entscheidung vom 19. März ausgeführt, dass die so genannte Geringfügigkeitsgrenze bei 600 bis 700 Euro brutto liegt (AZ: 83 C 561/08). In der Praxis bedeutet dies, dass der Reparaturbetrieb dem Geschädigten in aller Regel den Hinweis geben kann, dass die Kosten für den Sachverständigen erstattet werden.

Stellungnahme des Gerichts

Im vorliegenden Fall handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um einen eindeutig erkennbaren Bagatellschaden, wie die Reparatursumme von brutto 508,01 Euro ergibt, welche nur knapp unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, die allgemein zwischen 600 und 700 Euro angesiedelt ist.

Aus der Schadenskalkulation ergibt sich, dass nicht lediglich das Nummernschild eingedrückt war, sondern weitere Schäden vorlagen, so dass von einem offensichtlichen Bagatellschaden nicht auszugehen ist.

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