Mehr als 1.000 Euro Reparaturkosten: Kein Bagatellschaden

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Kann ein Schaden, der mehr als 1.000 Euro Reparaturkosten erfordert, eine Bagatelle sein? Nein, entschied das Amtsgericht Jena in einem Urteil.

(Bild: PoloCrash001 / PoloCrash001 / Tobias Steinhoff / CC BY-SA 2.0 / BY-SA 2.0)

Ein Unfallverursacher hielt den Schaden am Auto des Geschädigten für einen Bagatellschaden und wollte deshalb nicht die volle Summe für die Reparatur begleichen. Ein Gutachter hatte die Schadenshöhe auf 1.029,02 Euro brutto kalkuliert. Deutlich zu viel für einen Bagatellschaden, entschied das Amtsgericht (AG) Jena am 9. Mai 2017 (AZ: 28 C 35/17).

Zentraler Streitpunkt war das Honorar für den Sachverständigen. Von den veranschlagten 391,88 Euro bezahlte der Schädiger lediglich 101,71 Euro. Zu unrecht, urteilte das AG Jena.

Das Gericht hielt die Sachverständigenkosten vollumfänglich für erstattungsfähig und führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen zur Feststellung der Schadenhöhe grundsätzlich zu dem zu ersetzenden Schaden im Sinne von 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind diejenigen Aufwendungen erforderlich, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Maßgeblich ist im Rahmen dieser sogenannten subjektsbezogenen Schadenbetrachtung auf die spezielle Situation des Geschädigten abzustellen, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, AZ: VI ZR 357/13; BGH, Urteil vom 11.02.2014, AZ: VI ZR 225/13)

Darüber hinaus lag im vorliegenden Fall eine erhebliche plastische Verformung im Bereich der Radlaufverkleidung hinten links vor. Daher war die Beschädigung des Spurlaufs der Hinterachse zumindest denkbar, was zu einem Reparaturaufwand von 3.000 Euro bis 5.000 Euro geführt hätte.

Nach alledem konnte durch die Beauftragung des Klägers durch den Geschädigten kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht angenommen werden. Da das Honorar sich auch als üblich und angemessen darstellte, war es vollumfänglich von der Beklagten zu erstatten.

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