Mehrverbrauch ist nicht immer Mangel
Übersteigt der Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens die Prospektangaben des Herstellers um weniger als 10 Prozent, so liegt kein „erheblicher Fahrzeugmangel“ vor.
Weicht der Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um weniger als 10 Prozent von den Prospektangaben des Herstellers ab, so liegt kein „erheblicher Fahrzeugmangel“ vor. Damit ist nach einem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (8.6.2015, AZ: 2 U 163/14) der Käufer nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrags berechtigt.
Im vorliegenden Fall schloss ein Autokäufer (Kläger) im Jahr 2009 bei einem Autohändler (Beklagter) einen Leasingevertrag für einen Neuwagen vom Typ Dodge Nitro SXT mit 2,8-Liter-Dieselmotor. Im Prospekt des Autohauses, der dem Kaufvertrag zugrunde lag, waren Verbrauchswerte von innerorts 11,7 l/100 km, außerorts 7,5 l/100 km und kombiniert 9,0 l/100 km angegeben.
Nach der Übernahme des Fahrzeugs beanstandete der Käufer einen erhöhten Kraftstoffverbrauch und begehrte in einem Klageverfahren die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Das unterinstanzliche Gericht (LG Dortmund, AZ: 18 O 120/11) holte ein Sachverständigengutachten ein und ließ die Verbrauchswerte auf der Grundlage des für das betroffene Fahrzeug konkret ermittelten Rollwiderstandes ermitteln. Dieses beinhaltete Verbrauchswerte, die mehr als 12 Prozent über den Angaben aus dem Verkaufsprospekt lagen.
Das LG Dortmund gab der Klage demgemäß statt, da die von den Obergerichten gesetzte Grenze von 10 Prozent Mehrverbrauch überschritten war. Damit lag nach Ansicht des Gerichts ein Fahrzeugmangel vorlag, der den Kläger zum Rücktritt und zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigte.
Daraufhin ging der beklagte Autohändler in Berufung beim Oberlandesgericht (OLG), das die Klage des Autokäufers nach einem ergänzenden Sachverständigengutachten abwies. Dieses Gutachten stützte sich auf eine zweite Prüfmöglichkeit, die zu anderen Ergebnissen kam. Demnach lag der Mehrverbrauch des streitgegenständlichen Fahrzeugs bei allen Werten – also innerorts, außerorts und kombiniert – unter 9 Prozent und im Durchschnitt bei 8,1 Prozent. Deshalb sah das OLG Hamm keinen „erheblichen Mangel“ und wies die Klage zurück.
Zu den Urteilsgründen
Das Gericht führt wörtlich aus:
„Zum Rücktritt berechtigende Mängel gemäß §§ 323, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB, lassen sich nicht feststellen.
Eine Mangel ist dann gegeben, wenn der Verbrauch des Fahrzeuges des Klägers von der Prospektangabe erheblich abweicht. Da der Angabe des Verbrauchs im Prospekt entsprechend der Fußnote zur Verbrauchsangabe eine Verbrauchsermittlung nach der „Richtlinie 80/1268/EWG in der gegenwärtig geltenden Fassung“ zu Grunde lag, kommt es darauf an, ob der richtlinienkonform ermittelte Verbrauch des Fahrzeugs des Klägers von der Prospektangabe abweicht. Dies ist – im Ergebnis – in nur unerheblichem Umfang der Fall.
Dabei teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, bei richtlinienkonformer Verbrauchsermittlung sei bei der Einstellung des Prüfstandes auf die Rollwiderstandswerte des konkreten Fahrzeuges zurückzugreifen, nicht.
Denn die Richtlinie erlaubt es sowohl, den konkreten Fahrwiderstand des geprüften Fahrzeuges, wie auch Tabellenwerte bei der Einstellung des Prüfstandes zu Grunde zu legen: Nach der Richtlinie 80/1268/EG werden die Last und Fahrwiderstandseinstellungen des Prüfstandes nach Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG bestimmt. Demnach besteht die Möglichkeit die Bremse des Prüfstandes – mit Zustimmung des Herstellers – nach den Werten der dort wiedergegebenen Tabelle einzustellen. Dabei handelt es sich nicht ... um vom Hersteller gefundene Werte, sondern um Vorgaben der Tabelle der Richtlinie. Da beide Methoden nach der Richtlinie möglich sind und die Richtlinie weder der einen noch der anderen Methode den Vorzug gibt, geht die objektive Käufererwartung dahin, dass die im Prospekt angegebenen Werte entweder nach der einen oder nach der anderen Methode ermittelt sind und dass sich die Werte bei der Ermittlung des Verbrauchs des von ihm gekauften Fahrzeugs unter Zugrundelegung der Methode, die bei der Ermittlung der im Prospekt angebenden Verbrauchswerte angewandt wurde, reproduzieren lassen.
Gegen diese Bestimmung der zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB) spricht nicht – wie es das Landgericht gemeint hat – dass der Rückgriff auf Tabellenwerte zu einem theoretischen Ergebnis ohne hinreichenden Bezug zum konkreten Fahrzeug führe, oder dass die Werte absichtlich so unrealistisch niedrig gesetzt worden seien, dass im Prospekt ein werbewirksamer, jedoch falscher Wert ausgeworfen werde. Dass richtlinienkonform ermittelte Verbrauchswerte dem tatsächlichen Verbrauch im Straßenverkehr nicht entsprechen, ist allgemein bekannt. Das gilt für beide Methoden. Dass der Hersteller im Homologationsverfahren die für den zur Prüfung stehenden Fahrzeugtyp günstigere Methode anwenden lässt, ist zu erwarten. Auch dies gilt für beide Methoden gleichermaßen.
Maßgeblich dafür, ob der Verbrauch des Fahrzeuges des Klägers von der Prospektangabe abweicht, ist deshalb das Ergebnis des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen vom 26.3.2014, bei dem der Verbrauch des Fahrzeuges des Klägers unter Einstellung der Bremse des Prüfstandes nach Tabellenwerten ermittelt worden ist. “
Das Urteil in der Praxis
In Verfahren wegen überhöhten Kraftstoffverbrauchs ist auf die beiden genannten Richtlinien 80/1268/EWG und 70/229/EWG sowie die unterschiedlichen Ermittlungsmethoden zu achten.
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