Mehrwertsteuerabzug beim Wiederbeschaffungswert
Für den Abzug der Umsatzsteuer vom Wiederbeschaffungswert bei der Totalschadenabrechnung kommt es allein darauf an, wie das Fahrzeug üblicherweise gehandelt wird.

Für den Abzug der Umsatzsteuer vom Wiederbeschaffungswert bei der Totalschadenabrechnung kommt es allein darauf an, wie das Fahrzeug üblicherweise gehandelt wird, und nicht darauf, welchen Vorsteuerabzug der Geschädigte generell ansetzen darf. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Ulm hervor (28.3.2013, AZ: 2 C 2395/12).
Zum Hintergrund: Das AG Ulm hatte sich in einer Kaskoschadenabwicklung mit der Frage zu befassen, ob bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten im Rahmen einer Totalschadenabrechnung beim Wiederbeschaffungswert der volle Vorsteuersatz in Höhe von 19 Prozent oder lediglich der im Gutachten ermittelte Differenzsteuersatz in Höhe von 2,5 Prozent in Abzug zu bringen ist. Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Geschädigte hatte insoweit gegen die Kaskoversicherung Klage auf Erstattung des Differenzbetrages erhoben, nachdem die Kaskoversicherung den vollen Vorsteuersatz einbehalten hatte.
Aussage des Gerichts
Das AG Ulm kommt hier zu dem Ergebnis, dass zur Ermittlung des Nettowertes des Wiederbeschaffungswertes lediglich der gutachterlich festgestellte Steuersatz – also im Falle der Differenzbesteuerung nur 2,5 Prozent – in Abzug zu bringen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht:
„Denn nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB schließt der bei der Beschädigung zur Widerherstellung erforderliche Geldbetrag Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen (BGH Urt. v. 09.05.2006 VI ZR 225/05). Dabei ist für den Abzug der Umsatzsteuer auf den typischen Ablauf gemäß § 287 ZPO abzustellen (Palandt-Grüneberg, 71. Auflage 2012, § 249 Rn. 30). Entscheidend ist, ob entsprechende Ersatzfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt überwiegend regelbesteuert, differenzbesteuert oder umsatzsteuerfrei erworben werden (BGH Urt. v. 09.05.2006 VI ZR 225/05; Palandt-Grüneberg, 71. Auflage 2012 § 249 Rn. 30).
c) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Eigenschaft der Klägerin als vorsteuerabzugsberechtigte Person unerheblich. Die Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung hängt nicht von der Eigenschaft des Abnehmers ab. Die Differenzbesteuerung ist auch auf Umsätze zwischen Unternehmern anzuwenden (Sölch/Ringleb-Oelmaier, Umsatzsteuer, 68. Ergänzungslieferung September 2012, § 25a UstG Rn. 38). Für die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung ist nicht darauf abzustellen, wer tätig wird, sondern um welchen Sachverhalt es sich handelt.“
Das Urteil in der Praxis
Das AG Ulm bestätigt die Rechtsprechung weiterer Gerichte (z.B. AG Halle vom 10.1.2013, AZ: 93 C 3231/12; LG Hamburg vom 11.10.2007, AZ: 323 S 34/07 sowie LG Berlin vom 22.4.2004, AZ: 58 S 410/03) dahingehend, dass es für den Abzug der Umsatzsteuer vom Wiederbeschaffungswert bei der Totalschadenabrechnung allein darauf ankommt, wie das Fahrzeug üblicherweise gehandelt wird, und nicht darauf, welchen Vorsteuerabzug der Geschädigte generell ansetzen darf.
Dennoch setzen Kaskoversicherungen wie auch Haftpflichtversicherungen häufig vollen Vorsteuersatz vom Wiederbeschaffungswert ab. Hier empfiehlt es sich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
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