Mehrwertsteuererstattung bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs im Rahmen fiktiver Reparaturkosten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Schafft ein Geschädigter bei reparaturwürdigem Schaden ein teureres Ersatzfahrzeug an, kann er die fiktiven Reparaturkosten sowie die konkret angefallene Mehrwertsteuer in der Höhe verlangen, in der sie für die Reparaturkosten angefallen wäre.

Schafft ein Geschädigter bei reparaturwürdigem Schaden ein teureres Ersatzfahrzeug an, kann er die fiktiven Reparaturkosten sowie die konkret angefallene Mehrwertsteuer in der Höhe verlangen, in der sie für die Reparaturkosten angefallen wäre. Dies stellt keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung dar. So entschied das Amtsgericht (AG) Medebach am 03.09.2009 (AZ: 3 C 329/08).

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht die Frage zu entscheiden, ob der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet und dann anstatt das Fahrzeug zu reparieren ein Ersatzfahrzeug anschafft, trotzdem die aus dem Neukauf entstehende Mehrwertsteuer in der auf die Reparaturkosten entfallenden Höhe erstattet verlangen kann. Die beklagte Haftpflichtversicherung vertrat den Standpunkt, dies sei eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung.

Anderer Ansicht war das Amtsgericht: Die angefallene Mehrwertsteuer in der Höhe, wie sie auf die Reparaturkosten entfällt, ist zu erstatten.

Der Geschädigte sei frei in der Entscheidung, ob er das Fahrzeug reparieren lassen möchte und die Reparaturkosten ersetzt verlangt oder ob er die fiktiven Reparaturkosten erstattet verlangt und sich ein teureres Ersatzfahrzeug anschafft. Würde man dem Geschädigten aber die Erstattung der Mehrwertsteuer nur für den Fall zubilligen, dass er sein Fahrzeug auch tatsächlich reparieren lässt, sei er in dem Fall schlechter gestellt, in dem er ein Ersatzfahrzeug anschafft, da sein Vermögen in diesem Fall geringer sei.

Im vorliegenden Fall sei der Geschädigte also nicht bereichert und die Haftpflichtversicherungen würden durch die Änderung des §249 BGB ohnehin schon erheblich einsparen, so das Gericht, dass in diesem Fall keinen Grund sah, weshalb dem Geschädigten die Mehrwertsteuer nicht zu erstatten sei.

Auszug aus der Urteilsbegründung:

… Bei einem Schaden eines Kfz kann der Geschädigte auf zweierlei Weise die ihm zustehende Naturalrestitution erreichen. Er kann die Kosten für die Reparatur oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeuges verlangen, wobei der Geschädigte grundsätzlich die Art zu wählen hat, die den geringsten Aufwand erfordert. Die Einbuße des Geschädigten an dem Erhalt seines Vermögens in dessen gegenständlicher Zusammensetzung soll nicht größer sein als das, was er aufwenden muss, um sein Vermögen auch hinsichtlich des beschädigten Bestandteils in zumutbarer Weise in einem dem früheren wirtschaftlich gleichwertigen Zustand zu versetzen. Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Das Wahlrecht des Geschädigten findet seine Grenze außerdem an dem Verbot, sich durch den Schadensersatz zu bereichern (BGH, Versicherungsrecht 2005, 663 = NJW 2005 1108).

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