Merkantile Wertminderung auch bei Altfahrzeug

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Beim Wiederverkauf eines vollständig reparierten Unfallautos ist eine merkantile Wertminderung auch für ältere Fahrzeuge mit höherer Kilometerlaufleistung anzusetzen.

Beim Wiederverkauf eines vollständig und fachgerecht reparierten Unfallautos ist eine merkantile Wertminderung auch für ältere Fahrzeuge mit höherer Kilometerlaufleistung anzusetzen. So hat das Amtsgericht (AG) Rostock in einem aktuellen Urteil (12.5.2014, AZ: 55 C 22/14) entschieden.

Im vorliegenden Fall begehrte ein bei einem Verkehrsunfall unschuldig geschädigter Autofahrer (Kläger) von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (Beklagte) den Ersatz einer gutachterlich geschätzten merkantilen Wertminderung. Sein Auto war zum Unfallzeitpunkt bereits zwölf Jahre alt und wies eine Laufleistung von gut 46.000 Kilometer aus. Der Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert auf 2.900 Euro, die Reparaturkosten auf 1.400 Euro netto und die Wertminderung auf 150 Euro. Die Versicherung lehnte die Zahlung einer Wertminderung mit dem pauschalen Hinweis auf das Fahrzeugalter ab. Daraufhin klagte der Geschädigte beim Amtsgericht (AG) Rostock und bekam Recht.

Zu den Urteilsgründen

Das Gericht entschied, dass ein sogenannter merkantiler Minderwert, der auch nach vollständiger sach- und fachgerechter Reparatur verbleibt, auch bei relativ alten Fahrzeugen grundsätzlich erstattungsfähig ist. Es komme darauf an, wie ein solches Fahrzeug im Gebrauchtwagengeschäft – auch bei vollständiger fachgerechter Instandsetzung des Unfallschadens – bewertet würde (vgl: BGH-Urteil vom 23.11.2004, AZ: VI ZR 357/03).

Weiterhin führt das AG Rostock aus: „Da die beklagte Versicherung die tatsächlichen Feststellungen des privaten Sachverständigen … nicht bestritten hat, genügt das pauschale Bestreiten einer Wertminderung – ohne Darlegung, warum das Gutachten insoweit falsch sein soll – nicht. Im vorliegenden Fall hatte das klägerische zwölf Jahre alte Fahrzeug mit einer Laufleistung von 46.040 Kilometer einen unbestrittenen Wiederbeschaffungswert von 2.900 Euro. Dass – auch nach vollständiger sach- und fachgerechter Reparatur – auf dem Gebrauchtwagenmarkt für eine solches Fahrzeug ein Mindererlös bei Veräußerung gegenüber einem vormals nicht beschädigten Fahrzeug zu erwarten ist, hält das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO für nachvollziehbar und angemessen. Die beanspruchte Wertminderung von 150 Euro ist deshalb der Höhe nach nicht zu beanstanden.“

Praxis

In der Rechtsprechung dürfte zwischenzeitlich anerkannt sein, dass auch bei älteren Fahrzeugen eine merkantile Wertminderung anfallen kann. Dasselbe gilt für höhere Laufleistungen. Dies folgt unter anderem auch daraus, dass sich gerade in den letzten Jahren die Lebensdauer moderner Kraftfahrzeuge erheblich verlängert hat. Nach neuerer Rechtsprechung kann nahezu jeder Schaden wertminderungsrelevant sein.

Mit der Aussage, dass wegen des Fahrzeugalters von fünf Jahren oder einer Laufleistung von 100.000 Kilometer eine merkantile Wertminderung nicht zu erstatten sei, sollte sich deshalb kein Geschädigter zufrieden geben.

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