Merkantile Wertminderung bei neuwertigen Autos
Kann der Geschädigte nicht mehr auf Neuwagenbasis abrechnen, so kann dennoch ein Ausgleich im Rahmen der merkantilen Wertminderung gesucht werden.
Kann der Geschädigte nicht mehr auf Neuwagenbasis abrechnen, so kann dennoch ein Ausgleich im Rahmen der merkantilen Wertminderung gesucht werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts (AG) Berlin-Mitte (Urteil vom 18.11.2011, AZ: 111 C 3391/10) schlägt sich die Unfalleigenschaft des Fahrzeugs mit derart kurzer Zulassungsdauer und Laufleistung in der Höhe der merkantilen Wertminderung nieder.
Im konkreten Fall begehrte die Klägerin aufgrund eines Verkehrsunfalls von der gegnerischen Haftpflichtversicherung vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem beschädigten Pkw um ein weniger als drei Monate altes Fahrzeug mit einem Wiederbeschaffungswert von 29.000 Euro und einer Laufleistung von knapp über 5.000 Kilometer handelte, eine merkantile Wertminderung in Höhe von 800 Euro. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte darauf nur 250 Euro.
Das AG Berlin-Mitte gab dem Anspruch in vollem Umfang statt:
Auszug aus der Urteilsbegründung
„Die Klägerin konnte danach zwar nicht mehr auf Neuwagenbasis abrechnen. Das Fahrzeug war dennoch so gut wie neuwertig. Hätte die Klägerin es nach dem Unfall verkaufen wollen, hätte ein Käufer wegen der Eigenschaft als Unfallwagen auf einen erheblichen Preisnachlass bestanden, der über den Wert, der bei Fahrzeugen mit durchschnittlicher Nutzungsdauer und Laufleistung zugrunde zu legen ist, erheblich hinausgeht. Die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung liegt auch im Rahmen der Beträge, die das Gericht in ständiger Rechtsprechung bei Fahrzeugen mit vergleichbarer Zulassungsdauer und Laufleistung bisher geschätzt hat (§ 287 Abs. 1 ZPO). …“
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