Merkantile Wertminderung: Berechnungsmethoden

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Die unterschiedlichen Methoden zur Ermittlung der merkantilen Wertminderung haben je nach Fall Vor- und Nachteile.

In einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Pfaffenhofen vom 11.7.2014 (AZ: 1 C 430/13) wird deutlich, dass die unterschiedlichen Berechnungsmethoden zur Ermittlung der merkantilen Wertminderung je nach Schadenfall Vor- und Nachteile haben. Insbesondere muss auch jeweils betrachtet werden, welche Einflussfaktoren der Berechnungsmethoden aufgrund des sich ändernden Marktverhaltens noch zeitgemäß sind. Neben den rein rechnerischen Methoden ist daher – auch nach Auffassung des AG Pfaffenhofen – eine sachverständige Beurteilung der Bewertung sachgerecht.

Die Parteien streiten im konkreten Fall um die Höhe der merkantilen Wertminderung bei der Unfallschadenabwicklung eines Pkw, der einen erheblichen Streifschaden im Bereich der linken Fahrzeugseite erlitten hatte. Dabei waren beide linke Türen einschließlich diverser Anbauteile zu erneuern und das linke Kniestück instand zu setzen und einschließlich der linken Seitenwand zu lackieren. Der Kläger machte eine merkantile Wertminderung nach der Berechnungsmethode Halbgewachs in Höhe von 2.600 Euro geltend, die beklagte Versicherung lehnte die merkantile Wertminderung insgesamt ab.

Das AG Pfaffenhofen macht sich vollumfänglich die Bewertung des Sachverständigen zu eigen und kommt zu dem Ergebnis einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 1.100 Euro:
„Richtig ist, dass nach der genannten Methode „Ruhkopf/Sahm“ (genau wie nach der Methode „Halbgewachs“) keine merkantile Wertminderung ergibt, wenn die Reparaturkosten bei weniger als 10 % des Wiederbeschaffungswertes liegen. Diese Regelung mag vor dreißig Jahren sinnvoll gewesen sein, angesichts der heutigen Wiederbeschaffungswerte hochwertiger Fahrzeuge - wie auch im gegenständlichen Fall - ist jedoch nicht mehr zeitgemäß. Letztendlich würde dies ja bedeuten, dass beispielsweise ein fast neuer Dacia mit einem Schaden in Höhe von 1.000,00 € eine Wertminderung erleiden würde, während ein Maserati nach einem Schaden in Höhe von 12.000,00 € gegenüber einem gleichen Fahrzeug ohne Vorschaden zum gleichen Preis zu veräußern wäre.

Somit können aus sachverständiger Sicht weder die Methode „Ruhkopf/Sahm“ noch die Methode „Halbgewachs“ im gegenständlichen Fall Anwendung finden, zumal sie auch für die Bemessung der merkantilen Wertminderung an Fahrzeugen die lediglich Schäden an untergeordneten Bauteilen (geschraubten, nicht tragenden Elementen der Fahrzeuge) auch nicht konzipiert wurden.

Grundsätzlich wurden die Berechnungsmethoden in den letzten Jahren immer wieder verfeinert. Moderne (respektive modernisierte) Berechnungsmethoden berücksichtigen neben Fahrzeugalter, Wiederbeschaffungswert und Höhe der Reparaturkosten auch die Marktgängigkeit und den Schadensumfang. Hier sind insbesondere die Methoden „BVSK“ , „MFM“ und „Heintges“ zu nennen, die im Folgenden zur Bemessung der merkantilen Wertminderung herangezogen werden.“

Entsprechend der vom BGH im Urteil vom 18.09.1979, Az. VI ZR 16/79 vertretenen Ansicht, lässt sich der merkantile Minderwert nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen berechnen.

Dementsprechend war entgegen dem Vortrag der Klägerin und der Beklagten die Ermittlung des merkantilen Minderwerts durch den gerichtlichen Sachverständigen in Höhe von 1.100,00 € zu schätzen. Dabei hatte der gerichtliche Sachverständige nicht nur auf eine Berechnungsmethode, sondern auf mehrere Berechnungsmethoden zurückgegriffen und sodann den Wert nach seiner sachverständigen Einschätzung überprüft. Insoweit kam der gerichtliche Sachverständige zu einem durchschnittlichen merkantilen Minderwert im streitgegenständlichen Fall von 1.100,00 €, dem sich das Gericht vollumfänglich anschließt.“

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