Mietwagen-Historie nicht zwingend aufzeigen

Redakteur: Christoph Baeuchle

Der Verkäufer eines Gebrauchten muss seinen Kunden nicht unaufgefordert über die Vorgeschichte des Pkw als Mietfahrzeug aufklären. Zu diesem Urteil kommt das LG Kaiserslautern - das OLG Stuttgart ist anderer Meinung.

Über die Frage, ob die Mietwageneigenschaft eines Gebrauchten offenbarungspflichtig ist, herrscht in der Rechtssprechung Uneinigkeit. Das Landgericht Kaiserslautern sieht in seinem Beschluss keine offenbarungspflichtigen Mangel darin. Der Anteil der fabrikneuen Fahrzeuge, die zunächst als Mietwagen genutzt werden, nehme zu. Von einer a-typischen Nutzung könne nicht ausgegangen werden (Az. 2 O 498/08).

Zur Begründung seines Urteils vom März dieses Jahres führte das Gericht weiter aus: „Dass ein Fahrzeug früher als Mietfahrzeug genutzt worden ist, verschlechtert dessen Wert aber auch nicht dergestalt, dass dies einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 BGB darstellen würde, der dann offenbarungspflichtig wäre (…).

Entscheidendes Kriterium für die Wertbildung eines Kraftfahrzeugs, auch aus Sicht eines Kunden, ist aber die Anzahl der gefahrenen Kilometer des Fahrzeugs. Diese war der Klägerin unstreitig bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt.

OLG Stuttgart: Vorgeschichte muss mitgeteilt werden

Das OLG Stuttgart kam 2008 in seinem Urteil (Az. 19 U 54/08) zu dem Schluss, dass ein Gebrauchtwagenhändler einen Käufer bei einem Kauf aus „erster Hand“ über die Vorgeschichte eines Fahrzeuges unaufgefordert aufklären muss. Der Käufer könne erwarten, „dass keine atypische Vorbenutzung des Fahrzeugs vorgelegen hat, das Fahrzeug also nicht zuvor als Mietwagen benutzt worden ist“, lautete die Begründung des OLG Stuttgart.

Der ZDK weist in seinem Fazit darauf hin, dass die Rechtssprechung bei diesem Thema weiterhin uneinheitlich ist. Auf der sicheren Seite ist also nur, wer seinen Kunden über die frühere Mietwageneigenschaft des Fahrzeuges aufklärt. Die meisten Verkaufsformulare sehen ohnehin ein Feld vor, in dem angekreuzt werden kann, ob es sich bei dem Gebrauchtwagen um einen ehemaligen Mietwagen handelt.

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