Mietwagen ist kein Sachmangel
Die Eigenschaft eines Kauffahrzeuges als ehemaliges Mietfahrzeug stellt keinen Sachmangel dar. Diese Vornutzung bedinge keine entsprechende Wertverschlechterung, urteilte das Landgericht Kaiserslautern.
Das Landgericht Kaiserslautern hat in einem Urteil vom 25. März die Rechtsauffassung bestätigt, dass die Besonderheit der Vornutzung eines Kauffahrzeuges als Mietwagen keinen Sachmangel begründet. Durch diese besondere Nutzung findet keine für einen Mangel ausreichende Wertverschlechterung des Kfz statt (AZ: 2 O 498/08).
Für einen potenziellen Käufer ist das entscheidende Kriterium der Wertbildung in der Regel die Anzahl der gefahrenen Kilometer. Es könne zwar für den Verkäufer von Interesse sein, welche Vornutzung das Fahrzeug aufwies, so das Greicht. Dies spiele neben dem Kriterium der Kilometeranzahl allerdings nur eine untergeordnete Rolle. Sofern mithin die Kilometerzahl zutreffend ist, kann ein Sachmangel allein aus der Tatsache, dass das Fahrzeug vorher als Mietfahrzeug genutzt wurde, nicht begründet werden, heißt es in dem Urteil.
Auch Privat-Pkw haben viele Fahrer
Zudem werden gerade Mietfahrzeuge durch die Autovermieter sehr sorgfältig gepflegt und regelmäßig gewartet. Auch lediglich privat genutzte Pkw werden regelmäßig von einer Vielzahl von Personen genutzt, sodass auch dahingehend nicht ausgeschlossen werden kann, dass der ein oder andere Fahrer das Fahrzeug unsachgemäß nutzt. Ein Unterschied zu Mietfahrzeugen ist nicht erkennbar. Es besteht auch kein Anfechtungsrecht des Käufers.
Die Eigenschaft als Mietfahrzeug im Rahmen des Kaufvertragsabschlusses muss nicht offenbart werden. Aufgrund der Vielzahl der Fahrzeuge auf dem Kfz-Markt, welche vorher als Mietfahrzeuge genutzt wurden, liegt keine atypische Nutzung vor, welche zu offenbaren wäre (allerdings abweichend OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2008, AZ 19 U 54/08).
Für die Praxis des Autoverkäufers heißt dies, dass eine entsprechende Hinweisverpflichtung auf die Voreigenschaft des Fahrzeuges als Mietwagen nicht erfolgen muss. Für den Kunden resultiert weder ein Anfechtungsrecht noch ein Recht auf Rückabwicklung aus Sachmangel.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Die Mietwageneigenschaft des Fahrzeugs ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht offenbarungspflichtig.
Sie stellt entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart nämlich keine atypische Nutzung mehr dar, da ein immer größerer Anteil an fabrikneuen Fahrzeugen zunächst als Mietfahrzeug genutzt wird, bevor er an Privatpersonen verkauft wird.
Zwar geht die Vorstellung des Käufers eines vorher als Mietwagen genutzten Fahrzeuges dahin, dass dieses deswegen weniger Wert sei, da die Gefahr von Schäden durch sorglose Nutzung und Fahr- und Bedienungsfehler erhöht sei.
Entscheidendes Kriterium für die Wertbildung eines Kraftfahrzeuges auch für den Kunden ist aber die Anzahl der gefahrenen Kilometer des Fahrzeugs. Diese war der Klägerin unstreitig bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt.
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