Mietwagen kann auch bei geringer Fahrleistung „notwendig“ sein

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Nach einer Entscheidung des BGH kann selbst bei einer sehr geringen Tagesfahrleistung ein Anspruch auf die Anmietung eines Unfallersatzwagens bestehen.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 5.2.2013, AZ: 6 ZR 290/11) kann auch bei Unterschreiten einer bestimmten Kilometergrenze (in der Regel 20 Kilometer pro Tag) ein Anspruch auf Anmietung eines Unfallersatzwagens bestehen. Für den BGH gilt also nicht das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Vielmehr kann die Nutzung eines Mietwagens nach Ansicht des BGH auch dann wirtschaftlich vernünftig sein, wenn der Geschädigte deutlich weniger Kilometer pro Tag mit dem Mietwagen zurücklegt. Die Gründe hierfür muss der Geschädigte vor Gericht allerdings ausführlich vortragen und beweisen.

Im vorliegenden Fall machte eine Autofahrerin (Klägerin), die einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitten hatte, vor Gericht gegen die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung des Unfallgegeners (Beklagte) ausstehenden Schadenersatz geltend. Die beklagte Versicherung hatte zuvor die Regulierung der Mietkosten für einen Unfallersatzwagen in Höhe von 5.391 Euro Euro verweigert. Die Reparatur des beschädigten Unfallfahrzeugs der Klägerin dauerte 93 Tage. Mit dem Mietwagen wurden in diesem Zeitraum 553 Kilometer zurückgelegt, als etwa 6 Kilometer pro Tag. Die Klägerin begründete diese geringe Fahrleistung damit, dass sie Schwierigkeiten bei der Bedienung des Mietwagens gehabt habe und deshalb nur noch wenig gefahren sei.

Die beklagte Versicherung zahlte lediglich fiktive Taxikosten in Höhe von 15 Euro pro Tag, was einen Regulierungsbetrag von insgesamt 1.395 Euro ausmachte. Im Hinblick auf die Differenz von 3.996 Euro klagte die Geschädigte gegen die Versicherung auf Freistellung von der Rechnung des Autovermieters. Das Amtsgericht (AG) Görlitz gewährte lediglich eine Freistellung in Höhe von 1.860 Euro. Die verklagte Versicherung ging in Berufung und gewann in zweiter Instanz vor dem Landgericht (LG) Görlitz vollumfänglich. Das Gericht wies die Klage der geschädigten Autofahrerin ab. Hiergegen wandte sich die Revision der Klägerin vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser hob das Urteil des Landgerichts Görlitz auf und verwies an das vorinstanzliche Gericht zurück.

Rechtsposition des BGH

Der BGH führte aus, dass im Hinblick auf Mietwagenkosten nur diejenigen Aufwendungen zu ersetzen seien, welche ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Es komme darauf an, wie sich der Nutzungsbedarf des Geschädigten im Einzelfall während der Entbehrung tatsächlich gestaltet habe, um zu entscheiden, ob dieser sich mit einem Pauschalbetrag begnügen müsse oder den höheren Aufwand für die Mietwagenkosten fordern könne. Grundsätzlich billigte der BGH das Abstellen auf eine gewisse Kilometerleistung, ab welcher die Inanspruchnahme eines Ersatzwagens als unwirtschaftlich angesehen werden kann.

Nicht zu billigen sei allerdings, dass bestimmte Fallgruppen, in denen die Erforderlichkeit eines jederzeit verfügbaren Kraftfahrzeuges bei natürlicher Beurteilung auf der Hand liege, einer undifferenzierten Beurteilung aufgrund eines untauglichen Maßstabs unterzogen würden. In bestimmten Sachverhalten sei alleine die Notwendigkeit einer ständigen Verfügbarkeit des Kraftfahrzeuges ausreichend, um die Anmietung zu rechtfertigen. Hierbei komme es dann nicht auf die gefahrene Kilometerleistung an. Hierzu habe das Berufungsgericht nicht ausreichend Feststellungen getroffen. Der BGH gab dem Berufungsgericht mit auf den Weg, dass die Klägerin als Geschädigte zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens konkret vortragen müsse.

Sodann sei zu prüfen, ob die Klägerin den Mietvertrag mit den erheblichen laufenden Kosten aufrecht erhalten durfte, als sie feststellte, dass sie Schwierigkeiten bei der Bedienung des Mietfahrzeuges hatte, sodass sie es nur noch in geringem Umfang benutzte. Der BGH tendiert in diesem Zusammenhang dazu, der Klägerin zuzumuten, für diesen Fall ab einem bestimmten Zeitpunkt eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung zu suchen.

Der BGH verwies vor diesem Hintergrund den Fall an das vorinstanzliche Landgericht Görlitz zurück, das sich unter Berücksichtigung der Hinweise des BGH nunmehr noch näher mit der Angelegenheit auseinandersetzen muss.

Bedeutung für die Praxis

Die für die Praxis entscheidende Aussage des BGH in obiger Entscheidung ist, dass auch bei Unterschreiten einer bestimmten Kilometergrenze (in der Regel 20 Kilometer pro Tag) ein Anspruch auf Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bestehen kann. Es gilt also nicht das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Vielmehr kann die Anmietung eines Unfallersatzwagens auch dann wirtschaftlich vernünftig sein, wenn der Geschädigte deutlich weniger Kilometer pro Tag mit dem Mietwagen zurücklegt. Wichtig ist dann allerdings, dass der Geschädigte die Gründe hierfür vor Gericht ausführlich vorträgt und diesbezüglich auch den Beweis vorlegt.

Außerdem ist für Fälle, in denen die Ersetzbarkeit der Mietwagenkosten insgesamt infrage steht, anzuraten, auf jeden Fall hilfsweise Nutzungsausfall einzufordern. Der BGH hat dies nunmehr ausdrücklich für zulässig erachtet. Folge ist dann, dass für den Fall, dass das angerufene Gericht von der Nichtersetzbarkeit der Mietwagenkosten ausgeht, zumindest Nutzungsausfall zugesprochen wird. Wird dieser Hilfsantrag nicht gestellt, so erhält der Kläger im schlimmsten Fall gar keinen weiteren Schadenersatz.

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