Mietwagen: Keine Pflicht zur Internetrecherche

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist nach Ansicht des AG Wittlich zur Ermittlung von Mietwagenkosten geeignet. Der Geschädigte muss nicht im Internet nach günstigeren Tarifen recherchieren.

(Foto: Pixabay/CC0)

Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Wittlich zur Ermittlung von Mietwagenkosten geeignet. Der Geschädigte müsse nicht im Internet nach günstigeren Tarifen recherchieren, so die Richter in einer Verfügung vom 4.3.2016 (AZ: 4c C 569/15).

Zum Hintergrund: Wieder einmal musste ein Unfallgeschädigter gegenüber der unfallgegnerischen Versicherung gekürzte Mietwagenkosten vor Gericht einklagen. Unstreitig war die Haftung der Beklagten dem Grunde nach. Die verklagte Versicherung behauptete allerdings, dass die unfallbedingt entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von 363,07 Euro überhöht gewesen wären, es seien lediglich 215,00 Euro angemessen, sodass in Höhe von 148,07 Euro gekürzt wurde.

Der Unfall ereignete sich am 19.1.2015. Angemietet wurde vom 21.1.2015 bis 23.1.2015. Der Autovermieter berechnete für drei Tage bezogen auf ein verunfalltes Fahrzeug der Klasse 5. Die Haftungsreduzierung war mit einem Selbstbehalt in Höhe von 150 Euro vereinbart.

In der Klageerwiderung verwies der Beklagtenvertreter auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel und legte Screenshots überregionaler Anbieter vor (Sixt, Europcar bzw. Avis). Danach habe der durchschnittliche Tarif deutlich niedriger gelegen, bei Europcar wären lediglich 150,01 Euro berechnet worden. Sixt hätte 165,97 Euro verlangt.

Das AG Wittlich sah dies anders und gab in einer Verfügung an die Beklagtenseite einen eindeutigen Hinweis.

Aussage des Gerichts

Zunächst betonte das AG Wittlich die Vorzugswürdigkeit des Schwacke- Automietpreisspiegels. Aus dem Umstand, dass die in der Schwacke-Liste angegebenen Tarife auf Vermieterangaben beruhten, könne nicht generell gefolgert werden, dass diese nicht die tatsächliche Marktsituation wiedergäben.

Der Tauglichkeit des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzgrundlage stehe auch nicht entgegen, dass möglicherweise – wie von der Beklagten vorgetragen – teilweise auch günstigere Tarife verfügbar seien. Bezüglich der vorgelegten Internet-Screenshots stellte das AG Wittlich allerdings explizit fest:

„Insbesondere war der Kläger auch nicht verpflichtet, einen Mietwagen online über das Internet anzumieten.“

Auch die Bezugnahme auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel begründe keine Zweifel an der grundsätzlichen Angemessenheit der Schwacke-Werte. In diesem Zusammenhang ging das AG Wittlich davon aus, dass nicht feststand, dass die Werte des Fraunhofer-Marktpreisspiegels dem Kläger tatsächlich zu den gleichen Bedingungen in seiner konkreten Situation zur Verfügung standen.

Das AG Wittlich stellte explizit fest, dass der Geschädigte nicht auf Online-Angebote verwiesen werden könne.

Das Urteil in der Praxis

In diesem Verfahren liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung vor. Der Hinweisbeschluss des AG Wittlich ist allerdings eindeutig: Der Kläger muss nicht im Internet nach günstigeren Tarifen recherchieren. Die in diesem Zusammenhang auf Beklagtenseite vorgelegten Screenshots haben keinerlei Aussagekraft.

Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist auch weiterhin das Mittel der Wahl. Der Vorwurf der Verfälschung der Werte dieser Schätzgrundlage durch die Autovermieter konnte bis zum heutigen Tage nicht belegt werden. Im Gegenteil ist in der Praxis festzustellen, dass die Tarife, welche der Schwacke-Automietpreisspiegel als Normaltarife ausweist, dem Geschädigten tatsächlich in seiner konkreten Situation zugänglich sind.

(ID:43944101)