Mietwagen nur bei erheblichem Fahrbedarf

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges ist nicht immer die erste Wahl. Bei geringem Fahrbedarf kommt die Taxinutzung günstiger, so dass die Versicherung einen Mietwagen nicht bezahlen muss.

Vor der Anmietung eines Unfallersatzwagens muss sich der Unfallgeschädigte überlegen, ob er das Fahrzeug wirklich braucht. Denn die Anmietung trotz eines täglichen Fahrbedarfs von weniger als 20 Kilometern verstoße gegen die Schadenminderungspflicht, urteilte das Amtsgericht Saarlouis in einem Urteil vom 6. Mai 2009. Die Versicherung müsse die Mietwagenkosten in diesem Fall nicht erstatten (AZ: 13 C 458/09).

Im konkreten Fall hatte die Klägerin ein Ersatzfahrzeug für neun Tage angemietet. Während der Mietzeit legte sie lediglich 120 Kilometer Fahrstrecke zurück. Dies entspricht 13 km pro Tag. Zugleich hatte der Mietwagen Kosten in Höhe von 995,12 Euro verursacht. Angesichts dieses hohen Mietpreises hätte die Geschädigte ihre notwendigen Fahrten mit einem Taxi erledigen müssen, so die Richter. Somit sei die Klägerin ihrer Schadenminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen.

Es entspricht dabei der herrschenden Rechtsprechung, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der täglich nur einen Fahrbedarf von wenigen Kilometern hat, gegen seine Schadenminderungspflicht verstößt, wenn er trotzdem ein Ersatzfahrzeug anmietet. Die Grenze dieses geringen Fahrbedarfs wird bei 20 km pro Tag gezogen.

Der Schädiger habe dem Geschädigten zwar die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzsache zu ersetzen, wenn der Geschädigte wegen des schädigenden Ereignisses die Sache nicht nutzen kann, stellten die Richter klar (vgl. BGH NJW 87, Seite 50). Der Geschädigte müsse jedoch prüfen, ob er für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeuges einen Mietwagen tatsächlich benötigt oder ob die anfallenden Fahrtkosten günstiger mit einem Taxi erfolgen können.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Es liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB vor, wenn von einem täglichen Fahrbedarf von unter 20 km auszugehen ist (vgl. Palandt/Heinrichs BGB, 67. Auflage, § 249 Rd. 31 a.E.; OLG Hamm NZV 95, 356; OLG Frankfurt VersR 92, 620; OLG München NZV92, 362). Im vorliegenden Fall hat der Zedent nach dem Vorbringen der Klägerin Mietwagenkosten in Höhe von 995,12 Euro für insgesamt 9 Tage Mietzeit verursacht, während derer er insgesamt nur 120 km zurückgelegt hat. Dies sind 13 km pro Tag.

Aus der Aussage der Zeugin 5. geht hervor, dass der Mietwagen nicht etwa aus Anlass ihrer Erkrankung in Anspruch genommen wurde, sondern bereits vor ihrer Erkrankung. Aus ihren Angaben geht weiter hervor, dass sie die Absicht gehabt habe, Blumen einzukaufen und Vorkehrungen für den bevorstehenden Geburtstag ihres Ehemanns (des Zedenten) zu treffen. inwieweit sie insoweit zwischen dem Tag der Übernahme des Fahrzeuges, dem 16. 5. und dem Tag der Erkrankung, dem 19. 5. bereits vermittels des Fahrzeuges initiativ geworden war, ergibt sich aus ihren Angaben nicht.

Allerdings kann nicht angenommen werden, dass es durch in Folge der Erkrankung nicht durchgeführte Versorgungsfahrten zu einer wesentlich höheren Auslastung des Mietwagens gekommen wäre. Die Gemeinde Schwalbach, in der die Geschädigte wohnhaft ist, verfügt, ebenso wie die angrenzenden Gemeinden Ensdorf und Bous, über vielfältige Möglichkeiten, sich ortsnah mit Haushaltsgütern aller Art zu versorgen. Der Geschädigten verblieb im Übrigen die Möglichkeit, den Mietwagen zurückzugeben, als sie feststellte, dass sie ihn nur in sehr begrenztem Umfang benötigte.

Für den Fall, dass die Geschädigte ihren Pkw regelmäßig nur in solchem Umfang nutzt, wie in der Mietzeit, hätte sie angesichts des hohen Mietpreises in Erwägung ziehen müssen, dass sie den Schädiger ganz wesentlich entlasten konnte, wenn sie ihre notwendigen Fahrten vermittels eines Taxis durchführen würde.

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