Mietwagenangebot der Versicherung muss konkret sein

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Der Versicherer eines Schädigers muss ein konkretes, nur noch annahmefähiges Angebot vorlegen, wenn er dem Geschädigten ein günstigeres Mietwagenangebot vermitteln möchte.

Es ist gängige Praxis der Versicherer, unverzüglich nach einem Unfall an den Geschädigten heranzutreten und ihn auf eine angeblich günstigere Anmietmöglichkeit zu verweisen oder ihm anzubieten, einen günstigeren Mietwagen zu vermitteln. Diesem Vorgehen liegt die Taktik zugrunde, in einem späteren Mietwagenprozess behaupten zu können, der Geschädigte habe gegen Schadenminderungspflichten verstoßen, indem er ein konkretes Angebot der Versicherung oder ein konkretes Vermittlungsangebot abgelehnt habe.

Die weitaus überwiegende Rechtsprechung folgt dieser Argumentation nicht. Der Versicherer müsste schon ein konkretes, nur noch annahmefähiges Angebot vorlegen. Der bloße Verweis auf angebliche Vermittlungsmöglichkeiten ist nicht ausreichend. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) Siegen (24.06.2014, AZ: 1 S 14/14).

Zum Hintergrund: Das LG Siegen entschied als Berufungsinstanz. Der Autovermieter klagte gegenüber der unfallgegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht ein. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten dem Grunde nach stand hierbei fest.

Die Beklagte behauptete, man habe vorgerichtlich günstigere Mietwagenangebote unterbreitet. Der Geschädigte habe diesbezüglich gegen Schadenminderungspflichten verstoßen, indem er bei der Klägerin zu einem höheren Tarif angemietet habe. Der Geschädigte hätte auch auf den Versicherer zurückkommen und vor der Anmietung des konkreten Ersatzfahrzeuges die Beklagte informieren müssen.

Das AG Siegen folgte dieser Argumentation nicht, sodass die verklagte Versicherung in Berufung ging. Die Berufung vor dem LG Siegen blieb erfolglos.

Das LG Siegen bezog sich unter anderem auf eine zurückliegende Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 10.7.2013, AZ: 8 S 6648/12) und stellte fest, dass die Beklagte einen möglichen Verstoß gegen Schadenminderungspflichten des Geschädigten darlegen und nachweisen müsse. Dies gelte auch dann, wenn der Geschädigte vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht Kontakt mit dem Versicherer aufnehme.

Dadurch ändere sich nichts an der Beweislast der Schädigerseite, denn der Schädiger müsse beweisen, dass ein möglicher Verstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht für einen höheren Schaden in Gestalt höherer Mietwagenkosten überhaupt kausal geworden sei.

Davon ging das LG Siegen allerdings nur dann aus, wenn der Haftpflichtversicherer bei einem Rückruf des Geschädigten im Zeitraum bis zur Anmietung tatsächlich ein konkret annahmefähiges Mietwagenangebot hätte vorlegen können.

Das LG Siegen führte aus, dass die Beklagte diesen Beweis nicht geführt habe. Zu diesem Umstand wurden Mitarbeiterinnen der Beklagten als Zeugen vor Gericht einvernommen. Eine Mitarbeiterin bekundete, ein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, „wäre bestimmt … möglich gewesen“. Das Gericht wertete dies als bloße Vermutung der Zeugin. Eine weitere Mitarbeiterin und Zeugin auf Seiten der Beklagten legte ein Schreiben der Firma Sixt vom 26.5.2014 vor. Darin hieß es:

„Hiermit wird: bestätigt, vorausgesetzt der Fahrzeugverfügbarkeit und Reservierung über die Sixt-Ersatzwagen-Hotline, dass die Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG in der Zeit vom 13.3.2013 bis 18.3.2013 ein Fahrzeug der Klasse 7 ... zur Verfügung hätte stellen können."

Nach Ansicht des LG Siegen war diese Formulierung gerade nicht ausreichend, um ein konkretes, günstigeres Mietwagenangebot – vermittelt über die Beklagte – bestätigen zu können, denn das Schreiben enthielt ausdrücklich die Einschränkung „vorausgesetzt der Fahrzeugverfügbarkeit“. Darüber hinaus zweifelte das LG Siegen an, ob ein solches Schreiben überhaupt die Tatsache belegen könne, dass ein konkretes annahmefähiges Angebot tatsächlich vorhanden gewesen war.

Vor diesem Hintergrund blieb die Berufung der Beklagten voll und ganz erfolglos. Das amtsgerichtliche Urteil wurde bestätigt.

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