Mietwagenanspruch setzt Nutzungswillen voraus
Wird ein Fahrzeug beschädigt, hat der Geschädigte nicht automatisch ein Anrecht auf einen Mietwagen. Entscheidend ist, ob er das Auto braucht und auch nutzen will.

Das Amtsgericht Jülich hat in einem Urteil vom 19. November 2015 darauf hingewiesen, dass die Anmietung eines Ersatzwagens nur dann von der Versicherung getragen werden muss, wenn der Fahrer das Auto auch wirklich nutzen will. Dies steht beispielsweise in Frage, wenn die Laufleistung im Mietzeitraum minimal ist oder der Geschädigte die Schäden nicht reparieren lässt (AZ: 4 C 139/15).
Im verhandelten Fall klagte eine Autovermietung gegenüber einem Kunden restliche Mietwagenkosten aus einer Fahrzeugvermietung vom 17. März 2014 bis 21. März 2014 ein. Zuvor war das Fahrzeug des Kunden durch einen Unbekannten beschädigt worden. Die Klägerin forderte ausstehende Mietwagenkosten in Höhe von 1.170 Euro ein und berief sich auf den Mietvertrag.
Zunächst hatte die klagende Autovermietung allerdings die Mietwagenkosten von der unfallgegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung eingefordert. Diese verweigerte die Erstattung, da der Beklagte weder ein Ersatzfahrzeug angeschafft hatte noch sein verunfalltes Fahrzeug reparieren ließ.
Das AG Jülich sprach der Vermietung letztlich Mietwagenkosten in Höhe von 756,01 Euro zu. Dabei ging das Gericht davon aus, dass ein wirksamer Mietvertrag abgeschlossen worden war und bezog sich hierbei auf das seitens der Klägerin vorgelegte Dokument vom 17. März 2014. Das Dokument enthalte die Unterschriften beider Parteien und nenne alle wesentlichen Vertragsbestandteile des Mietvertrages – insbesondere Mietgegenstand, -dauer und -preis.
Der Annahme einer Einigung der Parteien stehe auch nicht entgegen, dass die im Vertragsformular enthaltene Berechnung der Mietgebühr offensichtlich fehlerhaft sei. Für den Vertragsschluss reiche es aus, dass die als wesentlich erachteten Punkte so genau angegeben werden, dass sie zumindest unter Zuhilfenahme ergänzender Auslegungsregeln bestimmbar sind.
Nach einer weiteren Auslegung nach dem sogenannten Empfängerhorizont – also aus der Sicht des Beklagten – kam das AG Jülich zu dem Ergebnis, dass jedenfalls Mietwagenkosten in Höhe von 756,01 Euro erstattbar seien.
Hinweise für die Praxis
In der Praxis ist es für Autovermieter wichtig, Kunden auf die Voraussetzungen der Erstattbarkeit von Mietwagenkosten durch die unfallgegnerische Versicherung bei einem Haftpflichtschaden hinzuweisen. Damit vermeidet man später Ärger und Komplikationen.
In dem Fall, welchen das AG Jülich zu entscheiden hatte, nahm der Geschädigte keine Ersatzbeschaffung vor. Auch ließ er sein verunfalltes Fahrzeug nicht reparieren. Dies ist allerdings Voraussetzung, um von der unfallgegnerischen Versicherung entsprechenden Schadenersatz in Form entstandener Mietwagenkosten einfordern zu können. Nur durch die Vorlage einer Reparaturrechnung oder den Nachweis einer Ersatzbeschaffung kann der Geschädigte gegenüber seiner Versicherung seinen Willen dokumentieren weiterhin ein Fahrzeug zu nutzen.
Außerdem sollte der Geschädigte stets auf die notwendige Mindestfahrleistung von durchschnittlich rund 20 Kilometer pro Tag vor der Anmietung hingewiesen werden. Häufig kommt die Rechtsprechung bei einer Unterschreitung dieser Kilometergrenze zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen Schadenminderungspflichten bei der Anmietung eines Ersatzwagens vorliegt.
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