Mietwageneigenschaft eines Fahrzeugs darf nicht verschwiegen werden

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Die Mietwageneigenschaft ist zumindest bei jungen Gebrauchten mit einem Alter von unter einem Jahr und nur einem Vorbesitzer bei Vorliegen eines Gebrauchsgüterkaufs eine atypische Vorbenutzung, welche negativen Einfluss auf den Wert des Fahrzeugs hat. Für die Mietwageneigenschaft wird zumindest bei jungen Gebrauchtwagen gemeinhin ein Abschlag auf den sonst üblichen Kaufpreis vorgenommen. Kunden gehen davon aus, dass ein solches Fahrzeug einer stärkeren Abnutzung unterlag, da die zahlreichen Nutzer von Mietwagen aufgrund der nur kurzen und einmaligen Nutzung regelmäßig weniger pfleglich mit einem Fahrzeug umgehen, als Eigentümer oder Leasingnehmer, welche einen längerfristigen Nutzungshorizont haben.

[…]

Das mitunter gegen eine Aufklärungspflicht vorgebrachte Argument, bei Gebrauchtwagen im Alter von drei bis zwölf Monaten stelle eine frühere Nutzung als Mietwagen als üblich dar, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Fahrzeuge mit einem alter von bis zu einem Jahr des Öfteren zuvor als Mietwagen genutzt worden sind, existiert am Markt gleichwohl eine große Zahl solcher Fahrzeuge ohne Vornutzung als Mietwagen. Es erschließt sich nicht, warum der Verkäufer – jedenfalls, sofern er Unternehmer ist – über den wertbildenden Faktor Mietwagen nicht aufklären müssen sollte, nur weil es des Öfteren auch einmal solche Vornutzung bei Gebrauchtwagen gibt. Schließlich existiert auch eine große Zahl von Fahrzeugen mit erheblichen Vorschäden. Gleichwohl ist der Verkäufer verpflichtet, deren Unfallwageneigenschaft zu offenbaren.“

Das Urteil in der Praxis

Das Urteil betrifft ausdrücklich den Verkauf durch einen Händler, nicht durch Privatpersonen. Der Händler darf sich nicht darauf berufen, dass Fahrzeuge, die bis zu einem Jahr alt sind und als „Jahreswagen“ bezeichnet werden, bekanntermaßen häufig als Mietwagen gelaufen sind.

Es besteht daher laut LG Limburg eine Pflicht des Händlers, ausdrücklich darüber aufzuklären, falls ein Wagen als Mietwagen gelaufen ist. Im Sinne der Beweissicherheit sollte dies immer im Kaufvertrag oder auch der verbindlichen Bestellung vermerkt sein.

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