Mietwageneigenschaft eines Fahrzeugs darf nicht verschwiegen werden

Von autorechtaktuell.de

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Nach Ansicht des Landgerichts Limburg ist die Mietwageneigenschaft – zumindest bei Jungwagen mit nur einem Vorbesitzer – bei Vorliegen eines Gebrauchsgüterkaufs eine atypische Vorbenutzung, die negativen Einfluss auf den Wert des Fahrzeugs hat.

(Bild:  Wehner / »kfz-betrieb«)
(Bild: Wehner / »kfz-betrieb«)

In einem Fall vor dem Landgericht (LG) Limburg stritten die Parteien am 9. Juni 2017 über die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagen-Kaufvertrages (AZ: 2 O 197/16). Die Klägerin hatte das Fahrzeug bei dem Beklagten – einem Fahrzeughändler – erworben. Bei dem Auto handelte es sich um ein vormals als Mietwagen genutztes Fahrzeug. Darüber wurde die Klägerin aber nicht aufgeklärt.

Sie war von einem Mitarbeiter der Beklagten beraten worden. Dieser hatte erklärt, dass er der Klägerin einen Nissan Qashqai aus einem Pool von 15 Fahrzeugen des Importeurs besorgen könnte, die allesamt die gleiche Ausstattung hätten und Jahreswagen seien.

Am selben Tag unterzeichnete die Klägerin eine verbindliche Bestellung. Der Kaufpreis betrug 17.900 Euro. Auch hier war der Wagen lediglich als „Jungwagen/Jahreswagen“ beschrieben, von einer Nutzung als Mietwagen war keine Rede. Sodann wurde der Klägerin das Fahrzeug in Rechnung gestellt.

Die Klägerin erklärte später die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Das LG Limburg entschied, dass die Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 17.900 Euro unter Abzug eines Nutzungsersatzanspruchs gegen den Beklagten hat. Hierzu führt das Gericht aus:
„Der Beklagte hat die Kaufpreiszahlung ohne Rechtsgrund erlangt. Der zwischen den Parteien über das Fahrzeug geschlossene Kaufvertrag ist infolge Anfechtung gemäß §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB rückwirkend erloschen.

Der Beklagte bzw. sein Mitarbeiter hat die Klägerin vorsätzlich über die Mietwageneigenschaft des Fahrzeugs getäuscht, indem er diese der Klägerin nicht offenbarte. Es liegt eine Täuschung durch Unterlassen vor.

Voraussetzung einer solchen ist, dass der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall redlicherweise eine Aufklärung über den verschwiegenen Umstand erwarten durfte. Es ist insbesondere über solche Umstände aufzuklären, die nur der eine Vertragsteil kennt und von denen er weiß oder wissen muss, dass die für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind. Erforderlich ist mithin ein erkennbares Informationsgefälle zwischen den Vertragsparteien.

Bei der Mietwageneigenschaft eines Gebrauchtwagens handelt es sich – jedenfalls im vorliegenden Fall- um eine aufklärungspflichtige Tatsache.

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