Beschaffenheitsvereinbarung rechtssicher dokumentieren Jede gesonderte Vereinbarung separat unterschreiben lassen

Von Sven Köhnen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Köln 2 min Lesedauer

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Kann ein Händler ein mangelhaftes Auto an einen Verbraucher verkaufen, ohne dafür haftbar zu sein? Ja, das geht: mit einer ausdrücklichen und gesonderten Zustimmung des Verbrauchers. Allerdings gelingt das in der Praxis nicht immer rechtssicher, wie ein Urteil des OLG Schleswig vom 31.03.2026 (Az.: 7 U 104/25) zeigt.

Jede gesonderte Vereinbarung beim Gebrauchtwagenverkauf muss sich der Verkäufer separat unterzeichnen lassen. Alles andere kann vor Gericht nicht bestehen.(Bild: ©  bnenin - adobe.stock.com)
Jede gesonderte Vereinbarung beim Gebrauchtwagenverkauf muss sich der Verkäufer separat unterzeichnen lassen. Alles andere kann vor Gericht nicht bestehen.
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Kurz nach der Übergabe hatte der Gebrauchtwagen einen Motorschaden. Nach § 434 Abs. 1 BGB ist das eindeutig ein Mangel. Auch wenn im Kaufvertrag unter „Bemerkungen/Sondervereinbarungen“ unter anderem stand: „HU+AU 07.2025. Motor macht Geräusche. Motorkontrollleuchte ist an. Getriebe macht Geräusche. Die Sachmängelhaftung des Verkäufers wird auf ein Jahr beschränkt. (…)“. Doch das allein genügte nach Auffassung des Gerichts nicht, um den Verkäufer nach den Anforderungen des § 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB von der Sachmängelhaftung zu befreien. Dazu hätte eine Abweichung von den objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB „ausdrücklich und gesondert“ vereinbart werden müssen. Das Wesen einer „gesonderten Vereinbarung“ ist, dass sie hervorgehoben wird. Sie darf nicht in anderen Kaufvertragsbedingungen „versteckt“ werden, sondern muss so deutlich erkennbar sein, dass sie die vom Gesetzgeber beabsichtigte Warnfunktion erfüllt.

Im vorliegenden Fall war das nicht so. Die Mangelsymptome wurden – ohne besondere Hervorhebung – in einem Fließtext zusammen mit weiteren Vereinbarungen festgehalten. Der Vertragsinhalt unter „Bemerkungen / Sondervereinbarungen“ war in gleicher Schriftart und -größe wie der Rest des Vertrages gehalten und beinhaltete die Vereinbarung über „HU+AU 07.2025“, die Abweichung von § 434 Abs. 3 BGB, die Beschränkung der Sachmängelhaftung, eine Abtretung sowie den Ausschluss mündlicher Nebenabreden.