Mietwagenkosten: Günstigere Internetangebote nicht relevant
Eine Versicherung muss nach Ansicht des AG Aachen die Behauptung, eine Anmietung wäre günstiger möglich gewesen, durch Vorlage aktueller, den entsprechenden Mietzeitraum betreffender Angebote von ortsnahen Mietwagenunternehmen belegen.

Das Amtsgericht (AG) Aachen hält günstigere Internetangebote bei der Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall für nicht relevant. Eine Versicherung müsse die Behauptung, eine Anmietung wäre günstiger möglich gewesen, durch Vorlage aktueller, den entsprechenden Mietzeitraum betreffender Angebote entsprechend ortsnaher Mietwagenunternehmen belegen (Urteil vom 18.8.2016, AZ: 112 C 293/15)
Zum Hintergrund: Die Klägerin forderte vor dem AG Aachen restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall ein, bei welchem die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) feststand.
Die Klägerin ließ sich von der Geschädigten den Schadenersatzanspruch in Form der berechneten Mietwagenkosten abtreten und klagte diesen vor dem AG Aachen vollumfänglich und erfolgreich ein.
Aussage des Gerichts
Das AG Aachen verwies auf die Rechtsprechung des LG Aachen, welches mittlerweile anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer schätzt.
Die Vergleichsberechnung ergab, dass der von der Klägerin errechnete Betrag danach erforderlich und zu ersetzten war. Die von der Beklagten dargelegten Internetangebote der Firmen Europcar, Avis und Sixt seien nicht geeignet, die Berechnungen unter der Berücksichtigung einerseits der maßgeblichen Schwacke-Liste und anderseits der maßgeblichen Fraunhofer-Tabelle infrage zu stellen.
Die Angebote beträfen nicht die hier maßgeblichen Anmietzeiten. Die Screenshots der Angebote dieser Firmen hätten zudem keine Angaben zu den konkreten Zusatzkosten betreffend die Haftpflichtversicherung, die Kaskoversicherung sowie die Bring- und Abholkosten enthalten. Des Weiteren obliege es der jeweiligen Versicherung, ihre diesbezüglichen Behauptungen durch Vorlage aktueller, den entsprechenden Mietzeitraum betreffender Angebote entsprechend ortsnaher Mietwagenunternehmen zu belegen.
Außerdem sei der Geschädigte im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht nicht verpflichtet, im Rahmen der Anmietung eines Mietwagens Sicherheitsleistungen in Form einer Kreditkarte oder einer Barkaution zu erbringen.
Das Gericht sprach auch zusätzliche Kosten für die Winterbereifung, das Bringen und Abholen des Fahrzeugs, die Vereinbarung einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung unter 500 Euro sowie die Ausstattung mit einem Navigationsgerät zu.
Das Urteil in der Praxis
Leider schloss sich das AG Aachen der derzeit im Vordringen befindlichen Rechtsprechung an, anhand eines Mittelwertes zwischen Fraunhofer und Schwacke zu schätzen. Diese Methode scheint willkürlich und wenig wissenschaftlich.
Gleichzeitig erteilte das AG Aachen allerdings angeblich günstigeren Angeboten aus dem Internet eine Absage. Die von den Versicherern in den Prozessen vorgelegten Screenshots sind hierbei wenig aussagekräftig und letztendlich mit der konkreten Anmietung nicht vergleichbar. Mit der Bestätigung der Erforderlichkeit zusätzlicher Kosten für die Winterbereifung, Zustellung und Abholung etc. stärkte das AG Aachen zudem die Rechte des Geschädigten.
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