Mietwagenkosten können nach Schwacke geschätzt werden
Eine Entscheidung des Amtsgerichts Köln ist bemerkenswert, da es für die unterinstanzliche Rechtsprechung eigentlich einfacher wäre, sich nach der oberinstanzlichen Rechtsprechung zu richten, um die Urteile revisionsfest zu machen.

Das Amtsgericht (AG) und das Landgericht (LG) Köln folgen der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln aus dem Jahre 2013, in der in der Frage erforderlicher Mietwagenkosten nach „Fracke“ geschätzt wurde, in einem aktuellen Fall nicht.
Das ist bemerkenswert, da es für die unterinstanzliche Rechtsprechung eigentlich einfacher wäre, sich nach der oberinstanzlichen Rechtsprechung zu richten, um die Urteile revisionsfest zu machen.
Die mit der Problematik der Mietwagenkosten vorrangig befassten unterinstanzlichen Gerichte sahen allerdings die Vorteile des Schwacke-Automietpreisspiegels als überwiegend an und erteilten auch der letztendlich willkürlichen Schätzung anhand eines Mittelwerts zwischen Schwacke und Fraunhofer eine Absage.
In dem konkreten Fall vor dem AG Köln am 5.9.2017 machte die Klägerin aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten geltend (AZ: 263 C 66/17). Diese resultierten aus zwei Verkehrsunfällen, bei welchen die Eintrittspflichtigkeit der verklagten unfallgegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung dem Grunde nach feststand.
Das AG Köln schätzte anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels und sprach 92 Prozent der eingeklagten Mietwagenkosten – 580,90 Euro – zu. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Das AG führte aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen könne, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte.
Ausgangspunkt des zu ersetzenden Betrages sei nach Ansicht des AG Köln der sogenannte Normaltarif. Hierzu stellte das Gericht fest, dass man diesen Normaltarif nach der Rechtsprechung des BGH sowie der zuständigen Berufungskammer in Ausübung des gerichtlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) beziehungsweise des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten schätzen könne.
Eine Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 01.08.2013, AZ: 15 U 9/12) gebe keinen Anlass, von dieser Schätzmethode abzuweichen. In dieser Entscheidung hatte das OLG die erforderlichen Mietwagenkosten anhand eines Mittelwertes zwischen dem Schwacke-Automietpreisspiegel und dem Fraunhofer Marktpreisspiegel geschätzt.
Nach Ansicht des AG Köln würde diese Variante der Schadenschätzung die verschiedenen Schätzgrundlagen, welche nach unterschiedlichen Methoden ermittelt worden seien, unzulässig vermischen. Außerdem sei es nicht überzeugend, einerseits die Schwacke-Liste wie auch die Fraunhofer-Erhebung wegen Erhebungsmängeln abzulehnen und andererseits das arithmetische Mittel zur Grundlage der Schätzung zu machen. Hierzu das AG Köln wörtlich:
„Wenn beide Erhebungen ungeeignet sind, ist denklogisch auch das arithmetische Mittel ungeeignet.“
Das AG Köln sah den Schwacke-Automietpreisspiegel als vorzugswürdig an. Dieser orientiere sich bei der Bildung der gewichteten Mittelwerte beziehungsweise Moduswerte an den tatsächlichen Marktverhältnissen.
Die Schwacke-Organisation trete als neutrale Sachverständigenorganisation auf. Bei der Datensammlung werde bewusst auf unzuverlässige, nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auch auf Internetrecherchen verzichtet. Der Schwacke-Verlag werte vielmehr nur schriftliche Preislisten aus, welche für jeden frei zugänglich wären.
Die Anonymität der Datenerhebung des Fraunhofer-Instituts sei nicht für sich als Vorteil zu werten. Dem Vorteil der Anonymität stehen der Nachteil des geringeren Ausmaßes der Datenerfassung, die geringere örtliche Genauigkeit sowie eine gewisse Internetlastigkeit gegenüber (so auch LG Köln, Urteil vom 27.07.2010, AZ: 11 S 251/09).
Auch die Vorlage von Internet-Screenshots von angeblich günstigeren Tarifen veranlasste das AG Köln nicht, vom Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage abzuweichen. Die aufgeführten günstigeren Angebote hätten bereits schon nicht den hier in Frage stehenden Zeitraum betroffen.
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