Mietwagenkosten nach Schwacke-Preisspiegel

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Immer wieder kommt es zu Diskussionen, ob sich eher der Schwacke- oder der Fraunhofer-Mietpreisspiegel oder sogar eine Mischung aus beidem am besten als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten eignet. Das OLG Dresden hat offensichtlich einen klaren Favoriten.

(Foto: gemeinfrei)

Fraunhofer oder Schwacke – in der Wahl der geeigneten Schätzgrundlage für Mietwagenkosten sind sich die Gerichte in Deutschland nicht immer einig. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden berief sich nun in einem Urteil vom 9. November 2016 (7 U 685/16) auf die Schwacke-Liste.

Dabei handelte es sich um ein Berufungsverfahren. Das Landgericht (LG) Dresden hatte am 29. April 2016 (AZ: 9 O 3169/14) einer klagenden Mietwagenfirma nur teilweise recht gegeben. In dem verhandelten Fall ging es um Mietwagenkosten für insgesamt 14 Fahrzeugvermietungen aus abgetretenem Recht der jeweiligen Geschädigten, die nach Unfällen Mietwagenkosten geltend gemacht hatten.

Das Mietwagenunternehmen wollte die vollständigen Kosten für die Mietwagen zurückhaben und war deswegen gegen das Urteil des LG Dresden in Berufung gegangen. Das Berufungsgericht (OLG Dresden) gab dem Mietwagenunternehmen in vollem Umfang Recht.

Gründe für das Urteil

Das OLG Dresden begründete sein Urteil damit, dass die Klägerin einen Ersatz für die Mietwagenkosten beanspruchen könne, da die Mietpreise nicht über dem herangezogenen Schwacke-Mietpreisspiegel gelegen haben. Zur Fraunhofer-oder-Schwacke-Diskussion äußerte sich das Gericht wie folgt: ​

„Allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt noch nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage (die Beklagte und das Landgericht favorisieren insoweit die „Fraunhofer-Liste“) zu begründen.

Die Beklagtenseite hatte zudem auf andere, günstigere Angebote für Mietwagen hingewiesen und dies mit Screenshots belegen wollen. Vonseiten des OLG Dresden hieß es dazu: „Diesen Angeboten der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass die im Zeitpunkt der Anmietung der Unfallersatzwagen noch nicht genau feststehende Reparatur- und damit Mietdauer auch bei einer Buchung der von der Beklagten vorgelegten Internet-Angebote zunächst hätte offen bleiben bzw. unproblematisch verkürzt oder verlängert werden können. Vielmehr ist nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin vom Gegenteil auszugehen.“

Ein weiterer Streitpunkt war die Ersatzfähigkeit von Kosten für Winterreifen, Zweitfahrer und Haftungsfreistellung. Auch diese sprach das OLG der Klägerin zu und verwies darauf, dass dies in der Regel so geschehe.

Bedeutung für die Praxis

Das OLG Dresden bestätigt seine seit längerem praktizierte Rechtsprechung. Das Gericht wendet den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage an. Eine Erkundigungspflicht des Anmieters eines Fahrzeugs im Haftpflichtschadenfall nach günstigeren Angeboten obliegt einem Geschädigten nicht, wenn die vereinbarten Preise nicht deutlich überhöht sind. Kosten für Nebenleistungen – wie Winterreifen, Haftungsreduzierung und Zweitfahrer – sind gesondert zu erstatten, wenn diese erforderlich sind bzw. waren und angefallen sind.

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