Mietwagenkosten: Schätzung nach Fracke
Wie in vielen anderen Gerichtsentscheidungen auch erteilt das Landgericht Erfurt der Verbindlichkeit irgendwelcher auf Seiten der Versicherer vorgelegter Vergleichsangebote eine Absage.

In einem Fall vor dem Landgericht (LG) Erfurt hatte der Kläger nach einem Verkehrsunfall am 26. Juni 2015 einen Ersatzwagen angemietet (AZ: 1 S 72/17). Die Anmietung erfolgte noch am Unfalltag – weniger als zwei Stunden nach dem Vorfall und dauerte 21 Tage. Die Anmietdauer war unstrittig.
Die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung, deren Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach feststand, kürzte allerdings die Höhe der Mietwagenkosten. Sie berief sich auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel.
Die Differenz klagte der Geschädigte vor dem AG Weimar ein, wobei von geltend gemachten 1.061,25 Euro 914,53 Euro zugesprochen wurden, sodass die Klage weitaus überwiegend erfolgreich war. Das Amtsgericht (AG) Weimar schätzte anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels.
Die Berufung der Beklagten hiergegen vor dem LG Erfurt war teilweise erfolgreich. Das LG Erfurt schätzte anhand des arithmetischen Mittels zwischen Schwacke und Fraunhofer und bestätigte weitere Mietwagenkosten in Höhe von lediglich 378,26 Euro.
Zunächst stellte das LG Erfurt fest, dass eine Eil- oder Notsituation des Geschädigten bei der Anmietung nicht vorgelegen habe. Der Kläger habe nicht dazu vorgetragen, warum nicht zumindest eine telefonische Abfrage weiterer Mietangebote noch am Unfalltag möglich gewesen sein sollte.
Die Kammer ermittle in ständiger Rechtsprechung die erstattungsfähigen Mietwagenkosten grundsätzlich aufgrund des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels und des Fraunhofer-Marktpreisspiegels, da es sachgerecht erscheine, den – auch von den Parteien in diesem Rechtsstreit umfangreich aufgezeigten – Defiziten und Vorzügen der betreffenden Liste durch eine arithmetische Mittelung zu begegnen.
Die Kammer könne selbst dann, wenn es die erstinstanzlichen Entscheidungen für vertretbar, letztendlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend halte, nach eigenem Ermessen eine Bewertung vornehmen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, AZ: VI ZR 300/09).
Zu den auf Beklagtenseite vorgetragenen Vergleichsangeboten führte das LG Erfurt aus:
„Die seitens der Beklagten zur Akte gereichten Vergleichsangebote sind nicht geeignet, die Zugrundelegung des arithmetischen Mittels als Schätzungsgrundlage auszuschließen. Denn insofern handelt es sich entgegen der oben darstellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht um Angebote, die sich auf den konkreten Zeitraum beziehen. Der Unfall ereignete sich 26.06.2015, die Angebote stammen aus dem Jahr 2016. Zudem handelt es bei den Angebote nicht um allgemeine, sondern lediglich über das Internet zugängliche Tarife.“
Die Einholung eines Sachverständigenbeweises sah das LG Erfurt nicht als notwendig an.
Das Urteil in der Praxis
Im konkreten Fall mietete der Geschädigte weniger als zwei Stunden nach dem Verkehrsunfall an. Es stand fest, dass dieser einen Mietwagen benötigte. Die Notwendigkeit der Anmietung stand außer Frage. Hier nicht von einer Eil- oder Notsituation auszugehen, ist bedenklich. Wann, wenn nicht in einem solchen Fall, liegt eine Eil- oder Notsituation des Geschädigten vor.
Es überzeugt auch nicht, wenn das LG Erfurt seine Schätzmethode an die Stelle derjenigen des AG Weimar setzt und gleichzeitig allerdings betont, dass die Schätzmethode des AG Weimar anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels nicht zu beanstanden sei. Man hätte dann in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils schon eine ausführliche Begründung dazu erwarten können, wieso von der zulässigen Schätzung des AG Weimar abgewichen wurde.
Wie in vielen anderen Gerichtsentscheidungen auch erteilt das LG Erfurt der Verbindlichkeit irgendwelcher auf Seiten der Versicherer vorgelegter Vergleichsangebote eine Absage. Die Angebote sind weder vergleichbar noch für den Geschädigten von Relevanz, da sie dem Internet entstammen. Dahingehend ist die Entscheidung des LG Erfurt zu begrüßen.
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